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§ 1 FinMinBPersZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessis

Obsah (13)§ 12§ 30§ 14§ 39§ 23§ 27§ 29§ 97§ 49§ 28§ 74§ 84§ 85a

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen Vom 5. November 2009 § 1 (1) Der Oberfinanzdirektion Frankfur

§ 12

des Beamtenstatusgesetzes zurückzunehmen, b)

den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und

den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen sowie

§ 30Abs.

2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und

§ 14Abs.

4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich zu erklären, c)

§ 39Abs.

3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, d)

§ 23

des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen, e)

den §§ 26 bis 28 des Beamtenstatusgesetzes und den §§ 51 bis 56 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen und Maßnahmen

§ 27

des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 51a des Hessischen Beamtengesetzes sowie

§ 29

des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 54 des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen, f)

den §§ 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zu entscheiden, g)

§ 97Abs.

4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamte die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu erlauben, h)

§ 49

der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen, 2. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes

§ 28

des Hessischen Beamtengesetzes und

§ 14des Beamtenstatusgesetzes für Ausbildungs- und Fortbildungszwecke abzuordnen, 3.

a)

§ 74Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 39 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, b)

§ 84Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, c)

§ 85a

des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zu entscheiden. Die Befugnisse

Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis d werden auch für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst übertragen.

(2)Den Finanzämtern wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,

§ 85ades Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung zu entscheiden.

(3)Für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 2 und 3 dem Ministerium der Finanzen vorbehalten. Für die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und c gilt dieser Vorbehalt auch für die Leiterinnen und Leiter der Finanzämter, der Regionalniederlassungen des Landesbetriebs Hessisches Baumanagement und der Niederlassungen des Landesbetriebs Hessisches Immobilienmanagement. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 438 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000535FNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FinMinBPersZustV_HE_!_1

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