Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen Vom 5. November 2009 § 10 (1) Das Ministerium der Finanzen is
t zuständig für die
- Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen sowie Reisen zur Fortbildung,
- Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen ( § 24 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ) der Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und der Direktorin oder dem Direktor des Studienzentrums der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda. Als allgemein genehmigt gelten für sie und bei ihrer Abwesenheit für die zu ihrer Vertretung bestellten Personen
- Dienstgänge,
- Dienstreisen sowie Reisen zur Fortbildung innerhalb des Landes Hessen,
- Dienstreisen sowie Reisen zur Fortbildung außerhalb des Landes Hessen aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von sieben Kalendertagen,
- Auslandsdienstreisen bis zur Dauer von sieben Kalendertagen.
(2)Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und das Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda sind zuständig für die
- Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen ( § 24 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes ),
- Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes über den siebten Tag hinaus, der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs.
(3)Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ist zuständig für die
- Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen sowie Reisen zur Fortbildung,
- Erteilung der Zustimmung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen in der Fassung vom
- Juni 1976 (GVBl. I S. 281), geändert durch Verordnung vom
- Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zu Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die mit einem länger als fünf Tage dauernden Urlaub verbunden werden sollen, der Leiterinnen und Leiter der Finanzämter. Als allgemein genehmigt gelten für sie und bei ihrer Abwesenheit für die zu ihrer Vertretung bestellten Personen
- Dienstgänge,
- Dienstreisen sowie Reisen zur Fortbildung innerhalb des Landes Hessen,
- Dienstreisen sowie Reisen zur Fortbildung außerhalb des Landes Hessen aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von sieben Kalendertagen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2009, 438 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000535FNN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FinMinBPersZustV_HE_!_10
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