← Deutschland

§ 1 RKUmzKZustMJV HE 2013 Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem

Obsah (15)§ 30§ 39§ 23§ 51§ 74§ 78§ 79§ 81§ 83a§ 84§ 42§ 45§ 97§ 49§ 85a

Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie

dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa Vom 8. Mai 2013 § 1

(1)Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu ernennen, 2.

den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen sowie das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den eigenen Geschäftsbereich

§ 30Abs.

2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären, 3.

§ 39Abs.

3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 4.

den §§ 41 und 42 des Hessischen Beamtengesetzes im Rahmen der Zuständigkeit

Nr. 2 Beamtinnen und Beamte

§ 23Abs.

1 bis 3 und § 30 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen, 5.

den §§ 26 bis 28 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 1 sowie den §§ 51a bis 56 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und

§ 51Abs.

4 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in den Ruhestand zu versetzen, 6.

§ 74Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte

§ 39

des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten, 7.

§ 78Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, 8.

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes und § 7j Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 9.

§ 81Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall

Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 10.

§ 83aAbs.

2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 11.

§ 84Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro

§ 42Abs.

1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen, 12.

den §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 13.

§ 45

des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge

dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden, 14.

§ 97Abs.

4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu erlauben, 15. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu führen, 16.

§ 49der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15.

März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in Planstellen einzuweisen.

(2)Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte, den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 ihres Geschäftsbereichs die Befugnis übertragen, 1.

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 2.

§ 85aAbs. 4 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung und Urlaub zu bewilligen.

(3)Für die Leiterinnen und Leiter der Behörden

Abs. 1 bleiben die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 6 bis 11 und 13 dem Ministerium der Justiz, für Integration und Europa vorbehalten; für die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 7 bis 9 gilt dieser Vorbehalt auch für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behördenleitung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 162 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005361NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RKUmzKZustMJV_HE_!_1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.