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§ 4 RKUmzKZustMJV HE 2013 Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem

Obsah (12)§ 30§ 39§ 23§ 51§ 74§ 79§ 81§ 83a§ 84§ 42§ 49§ 45

Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie

dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa Vom 8. Mai 2013 § 4

(1)Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 zu ernennen und Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zuzulassen und zu ernennen, 2.

den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes, des Werkdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes abzuordnen und zu versetzen sowie

§ 30Abs.

2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären, 3.

§ 39Abs.

3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 4.

den §§ 41 bis 43 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte, für deren Ernennung sie zuständig sind,

§ 23und § 30 Abs.

2 des Beamtenstatusgesetzes zu entlassen, 5.

den §§ 26 bis 28 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und den §§ 51a bis 56 sowie § 197 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 193 des Hessischen Beamtengesetzes wegen Dienstunfähigkeit und

§ 51Abs.

4 sowie § 197 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen, 6.

§ 74Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte

§ 39

des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten, 7.

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 8.

§ 81Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall

Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 9.

§ 83aAbs.

2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 10.

§ 84Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro

§ 42Abs.

1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen, 11.

den §§ 85a , 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 12.

§ 49der Hessischen Landeshaushaltsordnung Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 in Planstellen einzuweisen.

(2)Für die Leiterinnen und Leiter der Behörden

Abs. 1 bleiben die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 5 bis 11 dem Ministerium der Justiz, für Integration und Europa vorbehalten. Für die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 7 und 8 gilt dieser Vorbehalt auch für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behördenleitung.

(3)Der Leiterin oder dem Leiter des H. B. Wagnitz-Seminars - Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - wird die Befugnis übertragen, Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen und zu ernennen.
(4)Der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird die Befugnis übertragen,

§ 45

des Beamtenstatusgesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge

dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 162 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005361NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RKUmzKZustMJV_HE_!_4

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