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§ 17 RKUmzKZustMJV HE 2013 Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem

Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Min

isteriums der Justiz, für Integration und Europa Vom 8. Mai 2013 § 17

(1)Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheiden, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, über die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte und Behörden.
(2)Die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden entscheiden, soweit in den § 15 und 19 nichts anderes bestimmt ist, für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs über die
  1. Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen zur Teilnahme an Veranstaltungen der Deutschen Richterakademie,
  2. Erstattung von Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz für Dienstreisen aus Anlass der Einstellung oder der Versetzung oder Abordnung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Landes Hessen,
  3. Bewilligung von ungemindertem Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten zehn Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen,
  4. Gewährung von Pauschalerstattungen nach § 16 des Hessischen Reisekostengesetzes ,
  5. Zusage der Umzugskostenvergütung, auch hinsichtlich der Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes .
(3)Der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt werden die in Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Befugnisse für die Bediensteten des Justizvollzugs sowie die in Abs. 2 Nr. 5 genannte Befugnis für deren Hinterbliebene übertragen, soweit in den §§ 15 , 18 und 21 nichts anderes bestimmt ist.
(4)Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung bei den in § 29 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 7 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), bezeichneten Ausbildungsstellen.
(5)Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Bedienstete in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst.
(6)Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen sind, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Bediensteten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 162 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005361NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RKUmzKZustMJV_HE_!_17

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