Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) Vom 17. Mai 2005 § 10 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper (1) Grundwasserkörper sind nach Anhang 8 Nr. 1 erstmalig zu besch
reiben. Aufgrund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes, § 32 des Hessischen Wassergesetzes nicht erfüllen (Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.
(2)Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Abs. 1 ist nach Anhang 8 Nr. 2 für Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern, bei denen die Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich ist, eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 4 des Hessischen Wassergesetzes aufzunehmen sind.
(3)Bei Grundwasserkörpern, bei denen die Zielerreichung unklar oder unwahrscheinlich ist, sind nach Anhang 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.
(4)Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 32 des Hessischen Wassergesetzes und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf
- Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme,
- die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land,
- die menschliche Entwicklung weniger strenge Ziele festzulegen sind.
(5)Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 32 des Hessischen Wassergesetzes festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.
(6)Die bis zum
- Dezember 2004 zu erfüllenden Anforderungen nach Abs. 1 bis 3 sind bis zum
- Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 382 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000536CNN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WRRLUmsV_HE_!_10