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VO-WRRL Landesnorm Hessen Anhang 2 Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) vom 17. Mai 2005 gültig ab: 28.05.2005 gültig bis: 31

Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (VO-WRRL) Vom 17. Mai 2005 Anhang 2 (zu § 5 ) Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen 1. Umfa

ng Die Zusammenstellung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche: 1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe: - Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können - Organische Phosphorverbindungen - Organische Zinnverbindungen - Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften oder steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind - Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe - Zyanide - Metalle und Metallverbindungen - Arsen und Arsenverbindungen - Biozide und Pflanzenschutzmittel - Schwebstoffe - Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate - Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie zum Beispiel BSB, CSB gemessen werden können. Dabei sind Erkenntnisse, die aufgrund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gesammelt wurden, zu verwenden. 1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich saisonaler Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen. 1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen. 1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen. 1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer. 1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, ggf. auch Fischereigebiete und Wälder. Die erhobenen Daten sind aufzubewahren. 2. Beurteilung der Auswirkungen Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern aufgrund der in Nr. 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreichen. Dieser Beurteilung sind die nach Nr. 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für aufgrund der Beurteilung ermittelte Oberflächenwasserkörper ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach § 8 dieser Verordnung und die Maßnahmenprogramme nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 4 des Hessischen Wassergesetzes zu verbessern. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 382 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000536CNN00000000025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.