Verordnung zur Festsetzung von Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich (Kommunale Stellenobergrenzenverordnung - KomStOVO) Vom 24. April 2007 § 5 Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
(1)Abweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dürfen bei den nicht von den §§ 3 und 4 erfassten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers oder einer ihr oder ihm nachgeordneten Behörde unterstehen, die Anteile der Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- im gehobenen Dienst a) in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert, b) in der Besoldungsgruppe A 13 15 vom Hundert,
- im höheren Dienst a) in der Besoldungsgruppe A 15 35 vom Hundert, b) in der Besoldungsgruppe A 16 15 vom Hundert. Stellen im mittleren Dienst dürfen ohne Begrenzung in Anspruch genommen werden.
(2)Dabei dürfen im gehobenen Dienst des Hessischen Verwaltungsschulverbandes die Ämter der büroleitenden Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsseminare nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in Besoldungsgruppe A 12 eingestuft werden.
(3)Für die Kommunalen Gebietsrechenzentren gilt nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Abs. 1 mit folgenden Abweichungen im gehobenen Dienst:
- in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert,
- in der Besoldungsgruppe A 13 30 vom Hundert.
(4)Abweichend von Abs. 1 gelten nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main folgende Obergrenzen: 1. im gehobenen Dienst
- a)Besoldungsgruppe A 12 drei Stellen,
- b)Besoldungsgruppe A 13 zwei Stellen, 2. im höheren Dienst
- a)Besoldungsgruppe A 15 zwei Stellen,
- b)Besoldungsgruppe A 16 eine Stelle.
(5)Bei den Kommunalen Versorgungskassen dürfen die in Abs. 1 geregelten Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Die Einrichtung von Ämtern der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes ist zugelassen, soweit diese Ämter im Bundesbesoldungsgesetz oder im Hessischen Besoldungsgesetz vorgesehen sind.
(6)Das Amt der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Zweckverbandes Raum Kassel darf nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 KomStOVO, vom 17.02.2014, gültig ab 01.03.2014 bis 31.12.2020 § 5 KomStOVO, vom 08.03.2011, gültig ab 01.04.2011 bis 28.02.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 289 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005375NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KomStOV_HE_!_5