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§ 5 JagdPrO HE 2004 Landesnorm Hessen - Anmeldung und Zulassung zur Prüfung Prüfungsordnung für Jägerinnen und Jäger (Jägerprüfungsordnung) vom 6. Dez

Prüfungsordnung für Jägerinnen und Jäger (Jägerprüfungsordnung) Vom 6. Dezember 2004 § 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1)Anträge auf Zulassung zur Jägerprüfung sind an die untere Jagdbehörde zu richten.
(2)Dem Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung sind beizufügen:
  1. die Bescheinigung eines Veranstalters, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem Ausbildungslehrgang nach § 4 teilnimmt oder teilgenommen hat oder eine entsprechende Bescheinigung eines anderen Bundeslandes, dass sie oder er dort an einem Ausbildungslehrgang teilnimmt oder teilgenommen hat, der dem in Hessen durchgeführten Ausbildungslehrgang nach Zielen und Inhalten entspricht. Der Ausbildungslehrgang darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung abgeschlossen sein,
  2. der Nachweis über die Teilnahme an mindestens fünf Übungsschießtagen auf den laufenden Keiler,
  3. der Nachweis über die Teilnahme an mindestens fünf Übungsschießtagen mit der Kurzwaffe,
  4. eine Bestätigung, dass eine bis zum Ende der Prüfung geltende Jungjäger- Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,
  5. bei Minderjährigen eine beglaubigte Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,
  6. eine persönliche Erklärung, dass Tatsachen, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die körperliche Eignung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in Frage stellen, nicht bekannt sind, und dass Straf- oder Bußgeldverfahren, die eine Versagung des Jagdscheins nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes rechtfertigen könnten, nicht anhängig sind,
  7. der Beleg über die bezahlte Jägerprüfungsgebühr ( § 6 Abs. 1 ) und
  8. gegebenenfalls die Bescheinigung über bereits bestandene Prüfungsteile im Bundesland Hessen ( § 11 Abs. 3 ).
(3)Zu Prüfungen, die in der ersten Jahreshälfte stattfinden, dürfen Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, nur zugelassen werden, wenn sie bis zum
  1. Juni das
  2. Lebensjahr vollendet haben. Zu Prüfungen, die in der zweiten Jahreshälfte stattfinden, dürfen Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, nur zugelassen werden, wenn sie bis zum
  3. Dezember des Prüfungsjahres das
  4. Lebensjahr vollendet haben.
(4)Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht besitzen oder die keine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen, dürfen nicht zugelassen werden. Darüber hinaus können Antragstellende zurückgewiesen werden, deren Antragsunterlagen zwei Monate vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung nicht vollständig vorgelegt wurden.
(5)Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die untere Jagdbehörde. Die Entscheidung ist spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz außerhalb Hessens sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Prüfung nach den im Land Hessen geltenden Vorschriften abgenommen wird.
(6)Der oberen Jagdbehörde obliegt die Aufteilung der Antragstellenden auf die Prüfungsausschüsse, die Benachrichtigung der Antragstellenden und der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.
(7)Werden dem Prüfungsausschuss im Verlauf der Prüfung Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der körperlichen Eignung von Prüflingen begründen, können diese vom vorsitzenden Mitglied bis zum Abschluss einer Überprüfung durch die Jagdbehörde von der Prüfung zurückgestellt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 426 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005383NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=JagdPrO_HE_!_5

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