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§ 8 JagdPrO HE 2004 Landesnorm Hessen - Schriftlicher Teil der Prüfung Prüfungsordnung für Jägerinnen und Jäger (Jägerprüfungsordnung) vom 6. Dezember

Prüfungsordnung für Jägerinnen und Jäger (Jägerprüfungsordnung) Vom 6. Dezember 2004 § 8 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1)Die obere Jagdbehörde gibt für jede Jägerprüfung einen landeseinheitlichen Fragebogen mit jeweils 25 Fragen für jedes Sachgebiet aus, die schriftlich zu beantworten sind. Mindestens 80 Prozent der Fragen sind dem Fragenkatalog mit Lösungsvorschlägen der oberen Jagdbehörde zu entnehmen, 20 Prozent der Fragen können mit Einvernehmen der obersten Jagdbehörde neu eingestellt werden. Zur Aktualisierung des Fragenkataloges können die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger Vorschläge unterbreiten. Die schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Stunden; sie findet unter Aufsicht von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses statt, das vom vorsitzenden Mitglied bestimmt wird.
(2)Die obere Jagdbehörde übersendet dem Prüfungsausschuss rechtzeitig vor Beginn der Prüfung Fragebögen in ausreichender Anzahl nebst fünf Abdrucken mit den Lösungsvorschlägen in einem verschlossenen Umschlag. Dieser darf erst unmittelbar vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung in Gegenwart der Aufsicht führenden Person und der Prüflinge geöffnet werden. Überzählige Fragebögen sollen nach Abschluss der schriftlichen Prüfung vernichtet werden; sie können auch an Interessenten aus dem Kreise der bei der Prüfung nach § 7 Abs. 3 Anwesenden abgegeben werden. Der Verbleib oder die Vernichtung der Fragebögen sind in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.
(3)Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge aufzufordern, die Vollständigkeit der Fragebögen zu überprüfen. Werden einzelne Seiten von Fragebögen nicht abgegeben, gelten die auf diesen Seiten gestellten Fragen als nicht beantwortet. Die Prüflinge sind darauf hinzuweisen, dass jede gegenseitige Kontaktaufnahme und die Benutzung von nicht zugelassenen Hilfsmitteln untersagt sind. Bei Verstößen sind die Betreffenden von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4)Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt unter Berücksichtigung des sachlichen Inhalts der Lösungsvorschläge auf Vorschlag der jeweiligen Fachprüfenden durch den Prüfungsausschuss. Dieser teilt das Ergebnis der oberen Jagdbehörde mit.
(5)Für jede richtig beantwortete Frage erhält der Prüfling einen Punkt. Jede teilweise richtig beantwortete Frage kann mit einem halben Punkt bewertet werden. Die Leistungen in einem Sachgebiet sind mit „ausreichend“ zu bewerten, wenn der Prüfling 15 Punkte erreicht hat.
(6)Wird die Leistung von Prüflingen in einem Sachgebiet mit „nicht ausreichend“ bewertet, gilt der schriftliche Teil der Prüfung als nicht bestanden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 426 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005383NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=JagdPrO_HE_!_8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.