Prüfungsordnung für Jägerinnen und Jäger (Jägerprüfungsordnung) Vom 6. Dezember 2004 § 9 Praktisch-mündlicher Teil der Prüfung
(1)Fertigkeiten und Kenntnisse der Prüflinge in Praxis und Theorie werden in einem Prüfungsverfahren ermittelt, das alle Sachgebiete umfassen muss.
(2)Die praktische Prüfung soll in einem Jagdbezirk unter anderem als Bestimmungsprüfung durchgeführt werden. Der Charakter einer praktischen Prüfung muss im Vordergrund stehen. Es müssen Präparate und Exponate in ausreichender Zahl, entsprechend den Inhalten des Ausbildungsrahmenplans, zur Verfügung stehen. Die Prüflinge haben insbesondere die sichere Handhabung der Waffen, die Beherrschung der Sicherheitsbestimmungen im praktischen Jagdbetrieb sowie ausreichende Kenntnisse der Fangjagd und der Jagdhundehaltung und -führung, insbesondere bei der Nachsuche, nachzuweisen. § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3)Die mündliche Prüfung ist als Prüfungsgespräch - auch Fächer übergreifend - zu führen. Die Prüflinge sollen in Gruppen zusammengefasst werden. Einer Gruppe dürfen nicht mehr als sechs Prüflinge angehören. Die mündliche Prüfung soll je Sachgebiet und Gruppe eine Stunde nicht überschreiten und so durchgeführt werden, dass jeder Prüfling je Sachgebiet etwa zehn Minuten geprüft wird.
(4)Prüflinge, die während der Prüfung nach Abs. 2 oder 3 erhebliche Mängel bei der Handhabung der Waffen zeigen, die geeignet sind, sie selbst oder andere zu gefährden, sind von der weiteren Jägerprüfung auszuschließen.
(5)Der Ausschluss von der Jägerprüfung erfolgt nach Abstimmung der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung des vorsitzenden Mitglieds; die Jägerprüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Der Ausschluss ist den Betroffenen von der oberen Jagdbehörde durch Zustellung eines schriftlichen Bescheids zu bestätigen.
(6)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistungen der Prüflinge in geheimer Beratung für jedes Sachgebiet. Jede Aufgabe oder Frage der praktisch-mündlichen Prüfung erhält eine der Schwere und Bedeutung angemessene Bewertungspunktzahl, die vom Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung festgelegt wird. Für jede richtig gelöste Aufgabe oder richtig beantwortete Frage erhält der Prüfling die entsprechende Bewertungspunktzahl. Für teilweise gelöste Aufgaben oder beantwortete Fragen können Teilpunktzahlen vergeben werden. Den praktisch-mündlichen Teil der Prüfung hat bestanden, wer in jedem Sachgebiet mindestens 60 Prozent der erreichbaren Punkte aus praktischer und mündlicher Prüfung erzielt hat. Die Bewertungslisten sind der Prüfungsniederschrift beizuheften. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 426 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005383NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=JagdPrO_HE_!_9