← Deutschland

§ 10 JagdPrO HE 2004 Landesnorm Hessen - Jagdliches Schießen Prüfungsordnung für Jägerinnen und Jäger (Jägerprüfungsordnung) vom 6. Dezember 2004 gült

Prüfungsordnung für Jägerinnen und Jäger (Jägerprüfungsordnung) Vom 6. Dezember 2004 § 10 Jagdliches Schießen

(1)Das jagdliche Schießen besteht aus dem Büchsen- und dem Flintenschießen und ist auf einem Schießstand im Beisein von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchzuführen. Die Schießleitung obliegt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2)Die Prüflinge haben folgende Schießübungen mit nachstehenden Mindestergebnissen durchzuführen:
  1. Drei Kugelschüsse auf eine nicht ausgeschnittene Scheibe mit einem nach rechts stehenden Überläufer, Entfernung einhundert Meter, Anschlag sitzend auf Rundholz aufgelegt. Anforderung: Zwei Treffer vom dritten bis zehnten Ring.
  2. Drei Kugelschüsse auf eine nicht ausgeschnittene Scheibe mit einem nach links stehenden Rehbock, Entfernung einhundert Meter, Anschlag stehend angestrichen. Anforderung: Zwei Treffer vom dritten bis zehnten Ring.
  3. Beschießen von acht laufenden Kipphasen (dreiteilig), Entfernung mindestens 34,50 und höchstens 35,50 Meter, wobei je Kipphase zwei Schrotpatronen geladen und abgefeuert werden dürfen. Die Schneisenbreite muss zwischen 5,90 und 6,10 Meter betragen; der Hase muss zwei bis drei Sekunden sichtbar sein. Nach dem Laden und Spannen der Flinte ist jeder Hase von den Prüflingen einzeln abzurufen. Die Flinte ist bis zum Sichtbarwerden des Kipphasens mit dem Hinterschaft an der Hüfte anliegend zu halten (Voranschlag ist verboten). Es darf nur mit Schrotstärken bis zu zweieinhalb Millimeter geschossen werden; die Schrotladung darf 28 Gramm nicht überschreiten. Anforderung: Fünf Treffer.
(3)Wird beim Kugelschuss ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. Den Prüflingen sind auf jeder Scheibe durch Einziehen der Scheibe der Sitz des ersten Schusses und nach Abgabe aller Schüsse deren Sitz anzuzeigen. Zugelassen sind für den Schuss mit der Kugel die Kaliber 6,5 Millimeter und stärker sowie die Verwendung von Zielfernrohren, mit Schrot die Kaliber zwanzig bis zwölf.
(4)Beim jagdlichen Schießen finden die allgemein anerkannten Regeln über die Sicherheit auf Schießständen und die sichere Handhabung von Waffen und Munition Anwendung. Die für den betreffenden Schießstand geltende Schießstandordnung ist von den Prüflingen zu beachten.
(5)Haben Prüflinge während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien technischen Funktion der Waffen oder der Gebrauchsfähigkeit der Schießstandeinrichtung, haben sie dies der Schießleitung unverzüglich zu melden. Die Schießleitung entscheidet hierüber nach Anhörung der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vor Beendigung der Schießprüfung.
(6)Das Ergebnis des jagdlichen Schießens ist in einer Schießliste einzutragen, die der Prüfungsniederschrift beizuheften ist. Das Ergebnis ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn die Anforderungen des Abs. 2 in allen drei Disziplinen erfüllt sind.
(7)Haben Prüflinge beim jagdlichen Schießen die geforderten Leistungen nicht erbracht, ist ihnen innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erreichten Leistungen bleiben dabei unberücksichtigt.
(8)Prüflinge, die während der Prüfung oder der Wiederholungsprüfung erhebliche Mängel bei der Handhabung der Waffen zeigen, die geeignet sind, sie selbst oder andere zu gefährden, sind von der weiteren Jägerprüfung auszuschließen. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
(9)Für die Teilnahme an der einmaligen Wiederholung der Schießprüfung haben die Prüflinge die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Sie haben die Zahlung der Gebühr vor der Wiederholung der Schießprüfung nachzuweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 JagdPrO HE 2004, vom 08.12.2009, gültig ab 17.12.2009 bis 31.03.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 426 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005383NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=JagdPrO_HE_!_10

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.