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HFbV Landesnorm Hessen Anlage 3 - Fahrberechtigungsprüfung für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t Hessisc

Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Hessische Fahrberechtigungsverordnung - HFbV) Vom

  1. Juni 2010 Anlage 3 Fahrberechtigungsprüfung für Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 4,75 t
  2. Prüfungsstoff Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen: 1.
  3. Grundfahraufgaben 1.1.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder 1.1.2 Rückwärtsfahren und Rangieren oder 1.1.3 Rückwärts einparken. 1.
  4. Prüfungsfahrt Die auszubildende Person muss fähig sein, selbstständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Die Fahrweise soll vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll die auszubildende Person auch zeigen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften verfügt sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.
  5. Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit Die Prüfungsdauer beträgt insgesamt 60 Minuten; davon reine Fahrzeit, ohne Vor- und Nachbereitung, 45 Minuten,sofern die auszubildende Person nicht schon vorher gezeigt hat, dass sie den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
  6. Bewertung der Prüfung 3.
  7. Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen: 3.1.1 erhebliche Fehler, insbesondere Gefährdung oder Schädigung Anderer, grobe Missachtung der Vorfahrt- und Vorrangregelung, Nichtbeachtung von „Rot“ bei Lichtzeichenanlagen, Nichtbeachtung von Vorschriftszeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung, Verstoß gegen das Überholverbot, Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung, fehlende Reaktion auf Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen, 3.1.2 die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen, insbesondere mangelnde Verkehrsbeobachtung, nichtangepasste Geschwindigkeit, Abstandunterschreitungen, unterlassene Bremsbereitschaft, Nichtbeachten von Verkehrszeichen und Blinkverstöße. 3.
  8. Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass die auszubildende Person den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird. 3.
  9. Nichtbestehen der Prüfung Hat die auszubildende Person die Prüfung nicht bestanden, so ist sie bei Beendigung der Prüfung unter Benennung der wesentlichen Fehler von der Prüferin oder dem Prüfer hiervon zu unterrichten.
  10. Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug Das Prüfungsfahrzeug muss die Anforderungen der Anlage 2 Nr. 3 erfüllen. Zusätzlich muss das Prüfungsfahrzeug ausreichend Sitzplätze für die Prüferin oder den Prüfer, die ausbildungsberechtigte Person und die auszubildende Person bieten. Es muss gewährleistet sein, dass die Prüferin oder der Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 166 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005390NN00000000011

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