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§ 3 DVO-BauGB Landesnorm Hessen - Bestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-Ba

Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) Vom 17. April 2007 § 3 Bestellung der Mitglieder des Gutachterausschusses

(1)Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation bestellt. Die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses werden von dem jeweiligen vorsitzenden Mitglied bestellt. Die Bestellung gilt für fünf Jahre und kann wiederholt werden.
(2)Die Mitglieder des Gutachterausschusses, mit Ausnahme des Mitglieds nach § 2 Abs. 4 und dessen Vertretung, werden von dem Kreisausschuss des Landkreises oder dem Magistrat der Stadt, für dessen Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, vorgeschlagen. Bei einem gemeinsamen Gutachterausschuss für mehrere Gebietskörperschaften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 muss der Vorschlag einvernehmlich sein.
(3)Die örtlich zuständige Finanzbehörde schlägt das Mitglied nach § 2 Abs. 4 und dessen Vertretung vor. Sind in dem Bereich, für den der Gutachterausschuss gebildet ist, mehrere Finanzämter zuständig, entscheidet die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
(4)Legen die vorschlagsberechtigten Stellen nach Abs. 2 Satz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses keinen Vorschlag für dessen Nachfolge vor, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation das vorsitzende Mitglied nach eigener Auswahl. Bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation die als vorsitzendes Mitglied des Gutachterausschusses vorgeschlagene Person nicht, weil die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 5 und § 2 Abs. 2 nicht erfüllt sind, so legen die vorschlagsberechtigten Stellen nach Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation innerhalb von sechs Wochen einen neuen Vorschlag vor. Liegt innerhalb der in Satz 2 genannten Frist kein Vorschlag vor oder wird eine Person vorgeschlagen, die die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 5 und § 2 Abs. 2 nicht erfüllt, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses nach eigener Auswahl.
(5)Als Mitglied des Gutachterausschusses darf nur bestellt werden, wer
  1. die Anforderungen nach § 192 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches erfüllt,
  2. nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom
  3. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543), vom Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 DVO-BauGB, vom 23.03.2017, gültig ab 06.04.2017 bis 30.11.2018 § 3 DVO-BauGB, vom 25.11.2014, gültig ab 01.02.2015 bis 05.04.2017 § 3 DVO-BauGB, vom 20.11.2012, gültig ab 28.11.2012 bis 30.08.2013 § 3 DVO-BauGB, vom 29.06.2010, gültig ab 07.07.2010 bis 27.11.2012 § 3 DVO-BauGB, vom 17.04.2007, gültig ab 27.04.2007 bis 06.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 259 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005391NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauGBDV_HE_!_3

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