Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) Vom 17. April 2007 § 12 Kaufpreissammlung
(1)Die nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches dem Gutachterausschuss mitgeteilten Vorgänge sind vollständig auszuwerten und zeitnah in die Kaufpreissammlung aufzunehmen, ohne dass die eigentumsberechtigten Personen erkennbar sind. Die dem Gutachterausschuss übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches, die personenbezogene Daten enthalten, sind spätestens nach der nächsten Bodenrichtwertermittlung zu vernichten.
(2)Die das Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom
- März 1976 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), ausführenden Behörden übermitteln dem Gutachterausschuss jährlich Daten über Kapitalbeträge nach § 40 des Flurbereinigungsgesetzes, Verwertungserlöse nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes sowie Geldentschädigungen nach § 88 Nr. 4 und § 89 des Flurbereinigungsgesetzes.
(3)Die Kaufpreissammlung ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters zu führen. Sie besteht mindestens aus der Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis) und der Kaufpreiskartei (beschreibender Nachweis); sie soll digital geführt werden.
(4)In die Kaufpreiskarte sind der Zeitpunkt der Einigung über den Kaufpreis, die Grundstücksqualität und der Kaufpreis einzutragen.
(5)In der Kaufpreiskartei sind zu erfassen
- Vertragsmerkmale, insbesondere die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, Besonderheiten der Entgeltfestsetzung sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse,
- Zustandsmerkmale des Vertragsobjekts, insbesondere der Entwicklungszustand, gezahlte oder nicht gezahlte Erschließungs- oder andere Beiträge, Lage, Größe, tatsächliche Nutzung sowie Art und Maß der zulässigen Nutzung des Grundstücks, ferner Alter, Bauvolumen, Zustand und Ertrag der baulichen Anlagen,
- Ordnungsmerkmale, insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs, die Bezeichnung der Gemeinde, Straße und Hausnummer sowie die Flurstücks- und Objektkoordinaten,
- Objektgruppen, insbesondere Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Verhältnissen Teilmärkte bestehen,
- weitere bewertungsrelevante Daten. Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.
(6)Die für die Kaufpreissammlung bedeutsamen Daten, die den Gutachterausschüssen und ihren Geschäftsstellen bekannt werden, sind nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds von der Geschäftsstelle zu erfassen. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 DVO-BauGB, vom 23.03.2017, gültig ab 06.04.2017 bis 30.11.2018 § 12 DVO-BauGB, vom 20.11.2012, gültig ab 28.11.2012 bis 05.04.2017 § 12 DVO-BauGB, vom 17.04.2007, gültig ab 27.04.2007 bis 06.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 259 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005391NN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauGBDV_HE_!_12