← Deutschland

DVO-BauGB Landesnorm Hessen Anlage Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) vom 17. April 2007 gültig ab: 27.04.2007 gült

Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) Vom 17. April 2007 Anlage Kostenverzeichnis Als Gebühren sind zu erheben Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Gutachten 11 Gutachten über den Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks oder über den reinen Bodenwert eines bebauten Grundstücks im Sinne von § 196 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches bei ermittelten Werten (in EUR) 1101 bis 50000 250 1102 über 50000 bis 100000 370 1103 über 100000 bis 150000 450 1104 über 150000 bis 200000 535 1105 über 200000 bis 250000 620 1106 über 250000 bis 300000 700 1107 über 300000 bis 375000 790 1108 über 375000 bis 500000 930 1109 über 500000 bis 750000 1100 1110 über 750000 bis 1000000 1240 1112 über 1000000 bis 25000000 jede weiteren 250000 75 1113 über 25000000 jede weiteren 1000000 50 12 Gutachten über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks, von Wohnungseigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke 200 v. H. nach Nr. 11 13 Gutachten zur Ermittlung anderer Werte, insbesondere für die Ermittlung des Wertes von Rechten an Grundstücken, des Wertes eines grundstücksgleichen Rechts, der Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile, des Wertes von Mieten und Pachten sowie von Gebäuden und baulichen Anlagen. 300 v. H. nach Nr. 11 Bei der Ermittlung des Wertes von Mieten und Pachten wird das Jahresnettoentgelt zu Grunde gelegt. 14 zeitliche Anpassung eines Gutachtens bei unverändertem Grundstücksund Objektzustand 50 v. H. nach Nr. 11 bis 13 15 Zweitschrift eines Gutachtens 25 16 Mehrausfertigung eines Gutachtens bei späterer Beantragung 35 Anmerkung: Mit den Gebühren nach Nr. 11 bis 14 sind die Entschädigungen nach § 20 Abs. 1, die Kosten für je eine Ausfertigung des Gutachtens für die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Reisekosten abgegolten. Weitere Auslagen, insbesondere Auszüge aus öffentlichen Registern, die zusammen eine Höhe von 20 EUR überschreiten, werden zusätzlich in voller Höhe erhoben. 2 Auskünfte 21 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuches 211 je Bewertungsfall, einschließlich bis zu zehn mitgeteilter Vergleichsfälle 75 212 je weiteren mitgeteilten Vergleichsfall 5 22 Schriftliche Bodenrichtwertauskünfte je Richtwert 20 3 Weitere Produkte und Dienstleistungen 31 Grundstücksmarktberichte (ohne Angabe der Bodenrichtwerte) 311 Grundstücksmarktbericht für das Land Hessen 75 312 Lokaler Grundstücksmarktbericht 15 bis 50 313 Auszug aus den Grundstücksmarktberichten (z. B. wertrelevante Daten, Grundstatistiken, Auswertung einzelner Marktsegmente) 10 bis 25 32 Mietwertübersicht 10 bis 50 33 digitale Bodenrichtwertkarte des Zuständigkeitsbereichs auf CD-ROM 331 bis 200000 Einwohner im Zuständigkeitsbereich 100 bis 200 332 bis 500000 Einwohner im Zuständigkeitsbereich 200 bis 500 333 über 500000 Einwohner im Zuständigkeitsbereich 500 bis 800 34 analoge Bodenrichtwertkarte 341 Übersichtskarte (Basis Stadtplan, topografische Karte o. ä.) 40 bis 200 342 Auszug aus der Bodenrichtwertkarte (Basis Liegenschaftskarte im Maßstab 1:5000) in Format DIN A4 bis DIN A3 3421 Grundgebühr (inklusive Angabe von bis zu 5 Richtwerten) 30 3422 je weitere 5 Richtwerte zusätzlich 5 jedoch pro Ortsteil (Gemarkung oder Stadtbezirk) insgesamt nicht mehr als 50 35 Richtwertliste 40 bis 200 36 Wertberechnungen der Geschäftsstelle (z. B. Sach- oder Ertragswerte) 25 bis 50 v. H. nach Nr. 1 37 Preisprüfung nach § 9 Nr. 10 371 Einzelprüfung 30 372 Prüfung räumlich zusammenhängender Vertragsobjekte zusätzlich zu Nr. 371 je weiteres Vertragsobjekt 5 4 Online Direktabruf von Produkten 50 bis 90 v. H. nach Nr. 2 und 3 5 Sonstige Amtshandlungen nach Zeitaufwand Weitere Fassungen dieser Norm Anlage DVO-BauGB, vom 25.11.2014, gültig ab 01.02.2015 bis 30.11.2018 Anlage DVO-BauGB, vom 19.08.2013, gültig ab 31.08.2013 bis 31.01.2015 Anlage DVO-BauGB, vom 29.06.2010, gültig ab 07.07.2010 bis 30.08.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 259 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005391NN00000000082

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.