← Deutschland

§ 3 StudFoV HE Landesnorm Hessen - Inanspruchnahme des Fonds Hessische Studienfondsverordnung vom 10. Dezember 2007 gültig ab: 21.12.2007 gültig bis:

Hessische Studienfondsverordnung Vom 10. Dezember 2007 § 3 Inanspruchnahme des Fonds

(1)Der Studienfonds kann von der LTH-Bank für Infrastruktur für ein Studiendarlehen in Anspruch genommen werden, das den Anforderungen nach § 7 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes und den Festlegungen im Kooperationsvertrag entspricht. Die LTH-Bank für Infrastruktur hat einen Anspruch auf Zahlung
  1. der Kosten für die Geldbeschaffung und der Verwaltungskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes , soweit der in § 7 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes festgelegte Höchstzinssatz von 7,5 vom Hundert im Jahr überschritten ist,
  2. der Zinsen nach § 7 Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes für die Semester, für die die Darlehensnehmer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom
  3. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. September 2005 (BGBl. I S. 2809), erhalten haben, sofern ein entsprechender Antrag vor Beginn der Tilgungsphase des Darlehens bei der LTH-Bank für Infrastruktur gestellt wurde und der Erhalt von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nachgewiesen ist; dies gilt auch, wenn die Darlehensnehmer die Leistungen nur deshalb nicht in Anspruch genommen haben, weil ihr Studium durch ein Studienstipendium finanziert wird,
  5. in Höhe der nach § 8 Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes erloschenen Darlehens- und Zinsschuld,
  6. in Höhe der nach § 8 Abs. 3 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes erlassenen Darlehens- und Zinsschuld, sofern die Darlehensnehmer den Antrag auf Befreiung rechtzeitig vor Beginn der Tilgungsphase des Studiendarlehens mit den erforderlichen Nachweisen bei der LTH-Bank für Infrastruktur gestellt haben, und
  7. von Zinsstundungskosten, die dadurch entstehen, dass den Darlehensnehmern die während der Auszahlung- und Karenzphase des Studiendarlehens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes anfallenden Zinsen gestundet werden, sowie von Zinsänderungskosten, soweit der jeweils für ein Semester festgelegte einheitliche Zinssatz überschritten ist.
(2)Darüber hinaus zahlt der Studienfonds unter der Voraussetzung des Abs. 1 Satz 1 die Darlehens- und Zinsschuld einschließlich der Beitreibungskosten Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag, wenn
  1. sich die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer mit der fälligen Ratenzahlung in Höhe von mindestens sechs Monatsraten nach mindestens zwei Mahnungen der LTH-Bank für Infrastruktur in Verzug befindet und eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung nicht zustande gekommen ist,
  2. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer das Darlehen nicht bedient und eine ladungsfähige Anschrift der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte,
  3. fällige Zins- und Tilgungsleistungen wegen Unterschreitens der Einkommensgrenze nach § 8 Abs. 2 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes ein Jahr gestundet wurden und die Voraussetzungen für eine weitere Stundung mit einem weiteren Antrag der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers bei der LTH-Bank für Infrastruktur nachgewiesen sind oder
  4. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer einen Antrag nach Abs. 3 Satz 2 gestellt hat. Die LTH-Bank für Infrastruktur kann Forderungen ausschließlich bis zum Ende des Folgejahres nach Kenntnis der Tatsachen, die zur Inanspruchnahme des Fonds führen, gegenüber dem Studienfonds geltend machen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zum Verfahren der in Satz 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Voraussetzungen für eine Abtretung an den Studienfonds, werden in einem Kooperationsvertrag mit der LTH-Bank für Infrastruktur geregelt.
(3)Der Studienfonds kann die nach Abs. 2 abgetretene Schuld im Einzelfall nach § 59 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom
  1. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539) ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen. Sie ist auf Antrag der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers zu erlassen, wenn festgestellt ist, dass sie oder er voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom
  3. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. September 2007 (BGBl. I S. 2246), ist und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 880 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005394NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StudFoV_HE_!_3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.