Hessische Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom
- April 2005 § 2 Begriffsbestimmungen
- Abteufanlagen sind zum Abteufen von Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen eingerichtete Schachtförderanlagen einschließlich zugehöriger Hilfseinrichtungen oder damit vergleichbare Einrichtungen, die zum Sanieren von Schächten verwendet werden.
- Anschläge sind Zugänge zu den Fördertrumen von Schächten. Sie sind mindestens an einer Seite mit Signaleinrichtungen versehen.
- Anschlägerin oder Anschläger ist diejenige Person, die am Anschlag den Förderverkehr regelt und dazu die nötigen Signale zum Betrieb des Förderkorbes gibt.
- Arbeitsbühnen sind feste oder verfahrbare Bühnen, die zu Arbeiten in Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen benutzt werden.
- Befahrungsanlagen sind Anlagen, die in Schächten sowie in schachtähnlichen Grubenbauen ausschließlich von den mit der Überwachung, Instandhaltung und Vermessung beauftragten Personen sowie zur Bergung von Personen in Notfällen benutzt werden.
- Betriebsfähig ist eine Anlage, die sich in betriebssicherem Zustand befindet und bestimmungsgemäß benutzt werden kann.
- Betriebsbereit Betriebsbereit ist eine Anlage, wenn sie betriebsfähig ist, Antriebsenergie vorhanden und, soweit erforderlich, Bedienungspersonal anwesend ist.
- Betriebsübliche Überlast ist die beim normalen Förderbetrieb regelmäßig oder überwiegend vorkommende Überlast, die der Bremsberechnung zugrunde liegt, Ist die Überlast bei Seilfahrt größer als bei normalem Förderbetrieb, so ist diese die betriebsübliche Überlast.
- Bühnenanlagen sind feste und verfahrbare Arbeitsbühnen mit den zugehörigen Aufhängevorrichtungen, Bühnenseilen, Seilscheiben, Antriebsmaschinen und Signaleinrichtungen.
- Fahrtrum ist das zur Fahrung ohne maschinelle Hilfsmittel vorgesehene Trum in Schächten und Schrägstrecken.
- Fördergerüste sind Fördertürme sowie die Verlagerungen von Führungseinrichtungen im Führungsgerüst.
- Fördermittel sind Fördergestelle und Fördergefäße sowie Förderkübel und Behälter.
- Führungseinrichtungen in Schächten sind Spurlatten aus Holz oder Stahl, Führungsseile und Eckführungen an Anschlägen einschließlich ihrer Befestigung und Verlagerung.
- Führungseinrichtungen in Schrägstrecken sind Schienen oder andere Stahlprofile einschließlich ihrer Befestigung und ihres Unterbaus.
- Güterförderanlagen sind ausschließlich zur Güterförderung eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen.
- Güterförderung ist das Befördern von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen einschließlich deren Behältnisse, sowie von Maschinen und Geräten mit den Fördermitteln von Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen.
- Hilfseinrichtungen sind Bestandteile von Schachtförderanlagen, die beim Abteufen, Ausbauen und Instandhalten von Schächten benutzt werden, zum Beispiel Greiferanlagen, Auslegerkrane für Bohrgeräte, Hilfsförderungen für Ausbauteile, Rieselgutförderanlagen, Einrichtungen für Vermessungszwecke.
- Hilfsfahranlagen sind Anlagen, die in Schächten mit Seilfahrt- oder Güterförderanlagen anstelle eines Fahrtrums eingebaut und ausschließlich zur Bergung von Personen in Notfällen aus dem Schacht geeignet sind.
- Maschinenführerinnen oder Maschinenführer sind diejenigen Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Eignung von der Unternehmerin oder dem Unternehmer als Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten, Haspelführerinnen oder Haspelführer oder Windenführerinnen oder Windenführer benannt worden sind.
- Nebenanschläge sind Anschläge auf Bühnen oberhalb oder in Kellern unterhalb eines Anschlags.
- Notfahranlagen sind Anlagen, die in Abteufbetrieben anstelle eines Fahrtrums eingebaut und geeignet sind, sämtliche auf der Teufsohle oder Bühne befindlichen Personen in Notfällen mit einem Treiben aus dem Schacht zu bergen.
- Prüfung durch fachkundige Personen ist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben.
- Prüfung durch verantwortliche Personen ist das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen.
- Prüfung durch Sachverständige ist das eingehende Besichtigen und Bewerten zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere aller sicherheitlich wichtigen Teile und Betriebsmittel einschließlich der Durchführung der dazu erforderlichen Messungen, falls erforderlich nach Säubern einzelner Teile und Betriebsmittel, und das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel, einschließlich der dazu erforderlichen Messungen.
- Sachverständige sind die für die Durchführung festgelegter Prüfungen oder für die Vorprüfung von Unterlagen durch die Bergbehörde anerkannten Personen.
- Sammelanschlag ist ein Anschlag, an dem die von einem anderen Anschlag gegebenen Signale empfangen und zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine weitergegeben werden.
- Schachtarbeiten sind Arbeiten a) in Schächten, insbesondere zum Instandhalten oder Instandsetzen des Ausbaus und der Einrichtungen, b) an Fördermitteln, Gegengewichten, Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen, c) nahe, in oder über dem Führungsgerüst von Fördergerüsten, d) beim Auflegen und Ablegen von Seilen und e) bei Vermessungen nahe, in oder über Schächten.
- Schachtbefahrung ist das Fahren von dazu befugten Personen mit Fördermitteln oder Gegengewichten oder auf Fahrten a) zur Inbetriebnahme und Überwachung der Schächte sowie ihrer Einrichtungen, b) bei Schachtarbeiten und Vermessungen, c) bei Transporten, die Begleitung auf Fördermitteln oder Gegengewichten erfordern.
- Schachtförderanlagen sind Förderanlagen in einem Schacht, deren Fördermittel und gegebenenfalls Gegengewichte an einem Seil oder mehreren Seilen hängen, auf der Fahrstrecke geführt sind und nur an der Antriebsmaschine gebremst werden können.
- Schrägförderanlagen sind Förderanlagen in einer geneigten, kurvenlosen, mit Anschlägen versehenen Strecke (Schrägstrecke), deren Fördermittel und gegebenenfalls Gegengewichte an einem Seil oder mehreren Seilen hängen, auf der Fahrstrecke geführt sind und nur an der Antriebsmaschine gebremst werden können.
- Schriftliche Anweisungen sind vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnungen für besondere, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten,
- Schutzbühnen sind Bühnen, die zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände eingebaut werden.
- Seilfahrtanlagen sind zur Seilfahrt eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen, die auch zur Güterförderung benutzt werden können.
- Seilfahrt ist das Befördern von Personen mit den Fördergestellen und Fördergefäßen der dafür eingerichteten Schachtförderanlagen oder Schrägförderanlagen von einem Seilfahrtanschlag zu einem anderen sowie in den Förderkübeln der dafür eingerichteten Abteufanlagen.
- Selbstfahrerseilfahrt ist eine Seilfahrt, bei der eine dazu berechtigte Person fährt und die dazu erforderlichen Signale oder Abfahrbefehle selbst gibt.
- Treiben ist jedes Bewegen eines Fördermittels bis zum Stillsetzen; Umsetzen und Nachsetzen gelten nicht als Treiben; volles Treiben ist eine Fahrt des Fördermittels von einem Endanschlag zum anderen.
- Trum ist ein abgegrenzter Teil eines Schachtes oder sonstigen vertikalen Grubenbaues.
- Unternehmerin oder Unternehmer ist die nach § 4 Abs. 5 des Bundesberggesetzes tätige juristische oder natürliche Person oder Personenhandelsgesellschaft.
- Überwachungsbühnen sind Klappbühnen, Schiebebühnen, feste oder schwenkbare Bühnen, die zu Überwachungszwecken benutzt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 268 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005395NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_2
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