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§ 11 BVS Landesnorm Hessen - Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden Hessische Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderan

Hessische Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 14. April 2005 § 11 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden

(1)Von jeder angelieferten Förderseil- oder Bühnenseillänge muss beim Auflegen ein etwa 3 m langes Belegstück abgetrennt und genau bezeichnet werden. Dieses Seilstück ist, vor Korrosion und mechanischer Beschädigung geschützt, einen Monat länger aufzubewahren, als von der Seillänge ein Förderseil oder Bühnenseil aufliegt.
(2)An Förderseilen oder Bühnenseilen, bei denen die Bescheinigung über die Einzeldrahtprüfung älter als drei Jahre ist, muss vor dem Auflegen an einem Probestück des Seils eine erneute Einzeldrahtprüfung zur Ermittlung der Seilsicherheit durchgeführt werden.
(3)Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat das Verfahren zum Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen für jede Anlage in einer schriftlichen Anweisung festzulegen und diese der in Abs. 10 genannten verantwortlichen Person auszuhändigen.
(4)Förderseile müssen nach dem Auflegen vor Beginn des Betriebes probeweise gefahren werden. Dies kann mit allmählich steigender und muss schließlich mit der betriebsüblichen Belastung erfolgen. Satz 1 und 2 finden auch nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Kauschen und Seilklemmen und nach dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Kauschen und Seilklemmen Anwendung. Für Unterseile gilt Satz 1, abweichend von Satz 2 kann die Belastung der Fördermittel dabei fehlen.
(5)Die Erprobung der Seile und Seileinbände nach Abs. 4 muss
  1. bei Hauptseilfahrtanlagen sowie anderen Anlagen mit mehr als 4 m/s Fahrgeschwindigkeit mindestens 3 Stunden lang,
  2. bei mittleren und kleinen Seilfahrtanlagen sowie anderen Anlagen bis zu 4 m/s Fahrgeschwindigkeit mindestens eine Stunde lang und
  3. bei Befahrungs- oder Hilfsfahranlagen über mindestens vier volle Treiben erfolgen. Die Bergbehörde kann bei Befahrungs- oder Hilfsfahranlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis zu 1 m/s Ausnahmen bewilligen.
(6)Nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Klemmkauschen und dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Klemmkauscheneinbänden müssen vor Wiederaufnahme des Betriebs mindestens sechs volle Treiben mit der betriebsüblichen Belastung durchgeführt werden. Danach sind die Seileinbände im Ruhezustand zu prüfen.
(7)Bei doppeltrümigen Anlagen sind die Förderseile wechselseitig zu kürzen.
(8)Beim Treiben während der Erprobung von Seilen und Seileinbänden darf sich niemand im Schacht aufhalten.
(9)Bühnenseile und Zwischengeschirre von Bühnenanlagen sind nach dem Einbau unter Last eine kurze Strecke zu verfahren und anschließend zu prüfen.
(10)Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 4 bis 9 müssen nach Weisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Beim Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen muss ständig eine verantwortliche Person anwesend sein.
(11)Seile müssen in folgenden Abständen abgehauen werden:
  1. Förderseile an Abteufanlagen viermal jährlich, und zwar in Abständen von längstens fünfzehn Wochen mindestens 1 m über der Schlittentragklemme oder wenn sie nicht schlittengeführt sind, 1 m über dem Einband,
  2. Förderseile an Hilfsfahr-, Notfahr- und Befahrungsanlagen in Abständen von längstens zwei Jahren 1 m über dem Einband,
  3. Bühnenseile in Abständen von längstens zwei Jahren 1 m über dem Einband und
  4. Förderseile von anderen Anlagen, deren Fördermittel regelmäßig aufgesetzt werden und deren Seile dabei regelmäßig entlastet werden, zweimal jährlich in Abständen von längstens sieben Monaten mindestens 1 m über dem Einband.
(12)Bei Abteufanlagen ist von dem an der Trennstelle liegenden Teil des nach Abs. 11 abgehauenen Seilstücks an einem Probestück die reduzierte ermittelte Bruchkraft festzustellen. Bei den übrigen in Abs. 11 genannten Anlagen entscheidet die oder der Sachverständige, ob diese Prüfung erforderlich ist.
(13)Die Spannkraft von Führungsseilen ist bei Anlagen in Schächten mit mehr als 300 m Teufe mindestens nach jedem Spannen zu messen und, soweit erforderlich, zu erhöhen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 268 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005395NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_11

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