← Deutschland

§ 16 BVS Landesnorm Hessen - Betriebsbuch Hessische Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) vom 14. April 2005 gültig ab: 01.07.2005

Hessische Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 14. April 2005 § 16 Betriebsbuch

(1)Für jede Anlage nach § 1 ist ein Betriebsbuch zu führen.
(2)In das Betriebsbuch sind alle wesentlichen Angaben über den betriebstechnischen und sicherheitlichen Zustand der Anlage aufzunehmen, mindestens jedoch
  1. Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen, insbesondere für Seile, Unterseile, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen, Fördermittel, Gegengewichte und Bremsbeläge, das Ergebnis der Seilscheibenachsenprüfung nach § 10 Abs. 3 ,
  2. eine Kartei der explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel mit Fertigungs-Nummer und Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Nenndaten und Aufzeichnungen über etwaige Instandsetzungsarbeiten,
  3. Unterlagen über die Zulassung von schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln und eigensicheren Anlagen und der Betriebsmittel eigensicherer Stromkreise, von denen die Eigensicherheit abhängig ist, soweit sie vor dem
  4. Juni 2003 in Verkehr gebracht worden sind,
  5. Bescheinigungen über die Prüfung oder Stückprüfung instandgesetzter oder geänderter elektrischer Betriebsmittel, soweit sie vor dem
  6. Juni 2003 in Verkehr gebracht worden sind,
  7. die Zeitpunkte des Anlieferns, Auflegens und Ablegens der Seile sowie die Gründe für das Ablegen,
  8. die Zeitpunkte des Ein- und Ausbaus der Zwischengeschirre oder ihrer einzelnen Teile,
  9. die nach § 19 für die Anlage festgelegten Signale,
  10. die Zeitpunkte und Ergebnisse aller Prüfungen einschließlich zeichnerischer Darstellungen (zum Beispiel Lage der Drahtbrüche bei Förderseilen) sowie Unterschrift der Prüfenden und Untersuchenden. Werden Prüfungen durch Sachverständige nicht an Ort und Stelle durchgeführt, so können die Eintragungen in das Betriebsbuch entfallen; die Unternehmerin oder der Unternehmer hat in diesem Fall den Prüfbericht der oder des Sachverständigen zum Betriebsbuch zu nehmen;
  11. Angaben über Schäden oder Mängel nach § 33 mit dem Zeitpunkt der Feststellung und Beseitigung, Stundungen,
  12. die Namen der Prüfenden, der Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten, Haspelführerinnen oder Haspelführer, der Windenführerinnen oder Windenführer sowie der Anschlägerinnen oder Anschläger,
  13. Angaben über Unterweisungen,
  14. die für die Anlage geltenden bergbehördlichen Verfügungen, Anordnungen und Ausnahmebewilligungen sowie je eine Ausfertigung von schriftlichen Anweisungen und deren Empfangsbestätigungen und
  15. Nachweise über Schweißnähte und Wärmebehandlungen sowie über Prüfungen nach Instandsetzungen.
(3)Das Betriebsbuch ist sechs Monate länger aufzubewahren als die Anlage betrieben wird. Abweichend von Satz 1 können Bescheinigungen nach Abs. 2 Nr. 1 bereits aus dem Betriebsbuch entfernt werden, wenn die betreffenden Teile ausgemustert sind.
(4)Aufzeichnungen der Registriergeräte müssen wenigstens sechs Monate lang aufbewahrt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 268 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005395NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_16

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.