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§ 30 BVS Landesnorm Hessen - Tätigkeit der Maschinenführerinnen oder Maschinenführer Hessische Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BV

Hessische Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 14. April 2005 § 30 Tätigkeit der Maschinenführerinnen oder Maschinenführer

(1)Maschinenführerinnen oder Maschinenführer dürfen Antriebsmaschinen erst in Gang setzen, wenn sie ein Ausführungssignal erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Fördermittel so im Schacht hängen, dass sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können und keine Schachtarbeiten vorgenommen werden,
  2. bei eintrümiger Betriebsweise der Maschinenführerinnen oder Maschinenführer zugleich Anschlägerin oder Anschläger ist und sich das Fördermittel an seinem Anschlag befindet oder
  3. bei der Seilüberwachung fernmündliche Verständigung nach § 19 Abs. 7 zulässig ist. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Stellung der Fördermittel an den Anschlägen verbessert werden soll.
(2)Maschinenführerinnen oder Maschinenführer, die ein Signal nicht verstanden haben, müssen die Wiederholung des Signals abwarten oder dies veranlassen.
(3)Maschinenführerinnen oder Maschinenführer müssen bei einem Halt- oder Notsignal die Antriebsmaschine sofort stillsetzen.
(4)Maschinenführerinnen oder Maschinenführer haben beim Probetreiben nach § 21 Abs. 5 und nach dem Erproben nach § 11 Abs. 4 bis 6 die richtige Anzeige des Teufenzeigers zu überprüfen. An Trommel- und Bobinenmaschinen hat die Maschinenführerin oder der Maschinenführer auch darauf zu achten, dass beim tiefsten Stand der Fördermittel oder Gegengewichte noch mindestens zwei volle Seilwindungen auf dem Seilträger vorhanden sind.
(5)Maschinenführerinnen oder Maschinenführer dürfen den Bremshebel bei gelüfteter Bremse nicht festlegen. Dies gilt nicht bei Tätigkeiten nach § 17 Abs. 1 .
(6)Die Maschinenführerin oder der Maschinenführer hat die oder den sie ablösende oder ihn ablösenden Maschinenführerin oder Maschinenführer über besondere Vorkommnisse beim Seilfahrt- oder Förderbetrieb, die sich während seiner Schicht ereignet haben, zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten im Schacht, wenn der freie Durchgang der Fördermittel, Gegengewichte oder Förderkübel behindert ist. Falls eine persönliche Unterrichtung nicht möglich ist, hat die Maschinenführerin oder der Maschinenführer am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anzubringen.
(7)Maschinenführerinnen oder Maschinenführer an handgesteuerten Antriebsmaschinen müssen beim Verlassen des Bedienungsstandes die Fahrbremse auflegen. Wenn sie sich aus dem Maschinenraum oder ihrem Arbeitsbereich entfernen, müssen sie die Sicherheitsbremse auflegen und die Antriebsmaschine gegen unbefugte Benutzung sichern. Vor Zeiten der Betriebsruhe (Unterbrechung des Betriebes für mehr als eine Schicht) ist außerdem die Energiezufuhr zur Antriebsmaschine abzuschalten oder abzusperren. Bei Antriebsmaschinen, die automatisch betrieben werden, muss die Maschinenführerin oder der Maschinenführer, wenn sie oder er den Bedienungsstand nach Umschalten auf Automatikbetrieb verlässt, die Antriebsmaschine gegen unbefugte Eingriffe sichern.
(8)Stellt die Maschinenführerin oder der Maschinenführer Schäden oder Mängel fest und verlässt sie oder er den Maschinenraum oder ihren oder seinen Arbeitsbereich vor der Beseitigung der Schäden oder Mängel, so muss sie oder er am Bedienungsstand eine Tafel mit entsprechenden Hinweisen anbringen.
(9)Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder Haspelführer müssen sich zu Beginn ihrer Schicht von der Anwesenheit der erforderlichen Anschlägerinnen oder Anschläger vergewissern.
(10)Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder Haspelführer müssen die Ankündigung der Seilfahrt mit dem Seilfahrtquittungsschalter quittieren oder vorhandene Seilfahrtleuchten einschalten oder, wenn keine Seilfahrtleuchten vorhanden sind, Rücksignale bei Einkorbbetrieb geben. Entsprechendes gilt bei Umstellung auf Güterförderung.
(11)Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder Haspelführer dürfen Seilfahrt nur zwischen den Seilfahrtanschlägen durchführen. Sie dürfen nur die zur Seilfahrt zugelassenen Tragböden der Fördermittel vorsetzen.
(12)Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder Haspelführer müssen bei Selbstfahrerseilfahrt mit Signalgabe vom Anschlag aus nach Empfang des Ausführungssignals wenigstens 30 Sekunden warten, bevor sie die Antriebsmaschine in Gang setzen. Sie müssen danach das Fördermittel zunächst zweimal kurz bewegen und dann vom Anschlag langsam abfahren.
(13)Hat die Fördermaschinistin oder der Fördermaschinist oder die Haspelführerin oder der Haspelführer das Signal „Korb frei" erhalten, muss sie oder er die Fördermittel so in den Schacht fahren, dass sie von keinem Anschlag aus erreicht werden können (Parkstellung), sofern sie oder er nicht die Anlage auf automatische Betriebsweise umschaltet. Die Parkstellung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu verändern.
(14)Beim Abteufen müssen Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder Haspelführer den Förderkübel oder Behälter mindestens 3 m vor dem Aufsetzen auf der Schachtsohle oder einer Bühne sowie unmittelbar nach dem Anheben von der Schachtsohle oder Bühne anhalten. Sie dürfen das Treiben nur auf ein weiteres Ausführungssignal fortsetzen.
(15)Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten und Haspelführerinnen oder Haspelführer dürfen den Transport explosionsgefährlicher Stoffe nur in der Betriebsart „Seilfahrt" durchführen.
(16)Fördermaschinistinnen oder Fördermaschinisten an handgesteuerten Antriebsmaschinen von Hauptseilfahrtanlagen dürfen während ihres Dienstes nur mit dem Bedienen und Warten der Antriebsmaschine beschäftigt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 268 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005395NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_30

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