Obsah (9)
§ 4§ 5§ 8§ 10§ 17§ 24§ 28§ 30§ 34verordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 14. April 2005 § 40 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs
§ 4
eine in § 1 genannte Anlage errichtet, betreibt oder ändert, 2.
§ 5Abs.
1 Betriebsmittel, Anlagenteile oder Werkstoffe verwendet, 3. der Vorschrift über die Inbetriebnahme von Anlagen oder die Aufnahme der Seilfahrt nach § 7 in Verbindung mit § 9 zuwiderhandelt, 4.
§ 8
ohne die Entscheidung der Bergbehörde über eine erneute Prüfung durch Sachverständige eine Seilfahrtanlage wieder in Betrieb nimmt, 5.
§ 10Abs.
1 bis 3 Anlagenteile verwendet,
- der Vorschrift über das Auflegen und Einhängen von Seilen und das Erneuern von Seileinbänden nach § 11 Abs. 1 bis 13 zuwiderhandelt,
- der Vorschrift über die Begrenzung der Seilaufliegezeit nach § 12 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,
- der Vorschrift über die Prüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 13 oder § 14 zuwiderhandelt,
- der Vorschrift über die Führung des Betriebsbuches nach § 16 zuwiderhandelt, 10.
§ 17Abs.
1 Sicherheitseinrichtungen, Schutz- oder Überwachungseinrichtungen beseitigt, unwirksam macht oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder Bremsgewichte verändert oder festlegt, 11.
§ 17Abs.
2 Anlagen betreibt, 12.
§ 17Abs.
3 nicht betriebsfähige Anlagen nicht gegen unbefugtes Ingangsetzen sichert, 13.
§ 17Abs.
5 Satz 2 Anlagen nicht betriebsbereit hält,
- der Vorschrift über die Sicherung der Schächte und Schrägstrecken sowie ihrer Zugänge nach § 18 zuwiderhandelt,
- der Vorschrift über Signale und Abfahrbefehle nach § 19 zuwiderhandelt,
- der Vorschrift über die Seilfahrt nach § 21 Abs. 1 bis 4 sowie das Probetreiben nach § 21 Abs. 5 zuwiderhandelt,
- der Vorschrift über die Benutzung der Fördermittel zur Seilfahrt nach § 22 oder die Anwesenheit von Anschlägern bei der Seilfahrt nach § 23 zuwiderhandelt, 18.
§ 24Selbstfahrerseilfahrt durchführt, 19.
der Vorschrift über Schachtbefahrung nach § 25 oder über Schachtarbeiten nach § 26 zuwiderhandelt, 20. der Vorschrift über den Betrieb von Bühnen nach § 27 zuwiderhandelt, 21.
§ 28Abs.
1 bis 4 Anlagen unbefugt bedient oder bedienen läßt,
- als Maschinenführerin oder Maschinenführer seine Anwesenheitspflicht nach § 29 Abs. 1 bis 3 verletzt oder den Vorschriften des § 30 Abs. 1 bis 15 zuwiderhandelt,
- Maschinenführerinnen oder Maschinenführer
§ 30Abs.
16 beschäftigt,
- als Anschlägerin oder Anschläger seine Anwesenheitspflichten nach § 31 verletzt oder den Vorschriften des § 32 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
- als Beschäftigte oder Beschäftigter an Anlagen nach § 1 1 die ihm nach § 33 Abs. 1 oder als verantwortliche Person die ihr nach § 33 Abs. 2 obliegenden Pflichten verletzt, 26.
§ 34Abs.
1 die Bekanntmachung von Geboten und Verboten unterlässt,
- der Vorschrift über Schweißarbeiten nach § 35 Abs. 1 und 2 oder über Instandsetzungen nach § 35 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- als Unternehmerin oder Unternehmer den Vorschriften über die Bekanntgabe der Verordnung nach § 39 zuwiderhandelt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 268 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005395NN00000000047 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_40