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§ 5 UkVAV HE Landesnorm Hessen Hessische Ausführungsverordnung zur Unabkömmlichstellungsverordnung vom 8. Juli 2009 gültig ab: 21.07.2009 gültig bis:

verordnung zur Unabkömmlichstellungsverordnung Vom 8. Juli 2009 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1Abs.

1 Nr. 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige im Dienst

  1. des Landes die personalbewirtschaftende Behörde,
  2. einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die jeweilige Verwaltungsbehörde,
  3. einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts deren Vorstand oder deren sonstiges die Verwaltungsgeschäfte führendes Organ.

(2)Abweichend von Abs. 1 sind vorschlagsberechtigt: 1. für die Leiterin oder den Leiter

geordneter vorschlagsberechtigter Behörden oder Einrichtungen des Landes die Dienstaufsichtsbehörde,

  1. für die Mitglieder der Verwaltungsorgane der kommunalen Körperschaften die Aufsichtsbehörde,
  2. für die Mitglieder des Vorstands oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs, die im Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die Aufsichtsbehörde. zur Einzelansicht § 1 § 2 Aufgrund der Unabkömmlichstellungsverordnung ist vorschlagsberechtigt 1.

§ 1Abs.

1 Nr. 3 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im Zivilschutz tätig sind oder einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes angehören,

  1. a)für die im Selbstschutz Tätigen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister),
  2. b)im Übrigen in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss, 2.

§ 1Abs.

1 Nr. 4 für wehrpflichtige oder dienstleistungspflichtige Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer Bedeutung in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss, 3.

§ 1Abs.

1 Nr. 5 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, tätig sind, das Regierungspräsidium, 4.

§ 1Abs.

1 Nr. 7 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die bei Flugplätzen tätig sind, das für den Luftverkehr zuständige Regierungspräsidium, 5.

§ 1Abs.

1 Nr. 8 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr tätig sind, das Regierungspräsidium, 6.

§ 1Abs.

1 Nr. 9 für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind, in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss, 7.

§ 1Abs.

1 Nr. 12

  1. a)für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen oder Energieversorgungsunternehmen tätig sind, das Regierungspräsidium,
  2. b)für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im Verwaltungsdienst der Landeskirchen oder Diözesen tätig sind, die jeweilige Landeskirche oder Diözese,
  3. c)in allen anderen Fällen in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss. zur Einzelansicht § 2 § 3 Die Beisitzerin oder den Beisitzer für den Ausschuss bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr benennt die für die Durchführung der Wehrgesetzgebung zuständige oberste Landesbehörde, die Beisitzerin oder den Beisitzer für den Ausschuss bei dem Karrierecenter der Bundeswehr das Regierungspräsidium. zur Einzelansicht § 3 § 4 Die Hessische Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 102) wird aufgehoben. zur Einzelansicht § 4 § 5 Diese Verordnung tritt am Tage

der Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.