Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes des Landes Hessen (APOhFtD) Vom 22. Januar 2007 § 6 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1)Während des Ausbildungsabschnittes „Forsteinrichtung und forstliches Versuchswesen" sollen nach einer theoretischen Einführung unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung das in Hessen angewandte Verfahren der Forsteinrichtung, der Standorterkundung und der Waldwertschätzung theoretisch und praktisch erlernt und methodische Grundkenntnisse des forstlichen Versuchswesens vermittelt werden.
(2)Während des Ausbildungsabschnittes „Hessen-Forst - Forstamt" sollen die Forstreferendarinnen und Forstreferendare mit allen Verwaltungs- und Betriebsvorgängen der Waldbesitzarten vertraut gemacht werden. Ferner sind die notwendigen Kenntnisse in den Bereichen Naturschutz, Landschaftspflege, Raumordnung und Öffentlichkeitsarbeit zu vermitteln. Entsprechend dem Ausbildungsstand sollen unter Anleitung der Forstamtsleiterin oder des Forstamtsleiters Aufgaben übertragen werden, die selbstständig zu bearbeiten sind. Des Weiteren sind Behörden und Dienststellen, mit denen das Forstamt zusammenarbeitet, zu besuchen, um deren Aufgaben und Tätigkeiten kennen zu lernen. Hierbei sind möglichst Projekt bezogen insbesondere auch Zeiten bei den für Forsten, Naturschutz, Jagd und ländlichen Raum zuständigen Organisationseinheiten eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt abzuleisten. Der Ausbildungsabschnitt „Hessen-Forst - Forstamt" wird durch die Ausbildungsabschnitte „Exkursionsstationen", „obere Forst- und Naturschutzbehörde" und „Hessen-Forst - Landesbetriebsleitung" unterbrochen und endet mit der Großen Forstlichen Staatsprüfung.
(3)Während des Ausbildungsabschnittes „Exkursionsstationen" sollen verschiedene forst- und holzwirtschaftliche Betriebe, Naturschutz- und Landespflegeeinrichtungen besucht werden. Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar legt den selbstständig aufgestellten Exkursionsplan der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde zur Genehmigung vor. Bestimmte Teile des Exkursionsplans können vorgeschrieben werden. Es sollen auch Stationen außerhalb des Landes Hessen besucht werden.
(4)Im Laufe des Ausbildungsabschnittes „obere Forst- und Naturschutzbehörde" sind die Forstreferendarinnen und Forstreferendare unter Aufsicht einer Ausbildungsleiterin oder eines Ausbildungsleiters in den für Forsten und Naturschutz zuständigen Dezernaten eines Regierungspräsidiums zu beschäftigen. Es sollen vertiefte Einblicke in die Tätigkeiten einer oberen Forst- und oberen Naturschutzbehörde und verwandter Bereiche gewonnen werden.
(5)Im Laufe des Ausbildungsabschnittes „Hessen-Forst - Landesbetriebsleitung" sollen die Forstreferendarinnen und Forstreferendare unter Aufsicht einer Ausbildungsleiterin oder eines Ausbildungsleiters einen vertieften Einblick in alle Aufgaben und Tätigkeiten der Leitungsebene eines Landesbetriebes nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnun g in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539), gewinnen.
(6)Während des Vorbereitungsdienstes werden die Forstreferendarinnen und Forstreferendare von der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde zu Lehrgängen einberufen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 223 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053A0NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ForsthDAPrV_HE_!_6