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§ 10 APOhFtD Landesnorm Hessen - Prüfungsausschuss Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Diens

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes des Landes Hessen (APOhFtD) Vom 22. Januar 2007 § 10 Prüfungsausschuss

(1)Die Große Forstliche Staatsprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen. Dem Prüfungsausschuss gehören an
  1. ein vorsitzendes Mitglied aus dem höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienst,
  2. sechs Beschäftigte des höheren Forstwirtschaftlich-technischen Dienstes; davon übernimmt ein Mitglied den stellvertretenden Vorsitz,
  3. eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des höheren Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Naturschutz/Landschaftspflege und eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit der Befähigung zum Richteramt,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit der Befähigung für den höheren Forstwirtschaftlichtechnischen Dienst.
(2)Die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 kann bei Bedarf erhöht werden.
(3)Die für das Forstwesen zuständige oberste Landesbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von jeweils fünf Jahren. Die Vertreterin oder der Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften wird von diesen vorgeschlagen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder können von der für das Forstwesen zuständigen obersten Landesbehörde aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4)Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit dem vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und zwei Dritteln der an der jeweiligen Prüfung beteiligten Mitglieder besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(5)Die Prüfung ist nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung gestatten. Satz 2 gilt nicht für Beratungen zur Notenfindung.
(6)Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes oder eine von ihr oder ihm als Vertretung benannte Person kann an der Prüfung teilnehmen.
(7)Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf diese Pflicht ausdrücklich schriftlich hinzuweisen, Sofern Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht Kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 223 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053A0NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ForsthDAPrV_HE_!_10

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