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§ 3 LMUbPersAZustAnO HE Landesnorm Hessen Anordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Min

Obsah (10)§ 19a§ 39§ 40§ 74§ 78§ 79§ 81§ 83a§ 84§ 97

Anordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Vom 2. August 2004 § 3 (1) Den i

§ 19aAbs.

1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

geordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen, b)

§ 19aAbs.

1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

geordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2.

§ 39Abs.

3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 3.

§ 40Abs.

1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 4.

§ 74Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 5. a)

§ 78Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b)

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c)

§ 81Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall

Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörden festzusetzen, 6.

§ 83aAbs.

2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 7.

§ 84

des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 8.

§ 97Abs.

4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben.

(2)Den Landrätinnen und Landräten sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse

Abs. 1 Nr. 2 bis 8 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 269 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053A1NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LMUbPersAZustAnO_HE_!_3

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