Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich der Ministerin für Wissenschaft und Kunst mit Ausnahme des Hochschulbereichs vom 10. Mai 1999 § 4 Prozessvertretung
(1)Die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu vertreten, übertrage ich für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten auf
- die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,
- die Leiterin oder den Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
(2)Die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu vertreten, übertrage ich für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
- den Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten,
- der Leiterin oder dem Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, wenn sie den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben oder für die Angelegenheit zuständig sind, die dem Rechtsstreit zu Grunde liegt. Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis sind von der Übertragung der Vertretungsbefugnis nach Satz 1 Nr. 2 ausgenommen.
(3)Die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu vertreten, übertrage ich für die Geltendmachung der auf das Land übergegangenen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf die Leiterinnen und Leiter der Ämter für Ausbildungsförderung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
(4)In Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen richten, die dieser durch die Zahlungsbestimmungen für Vergütungen und Löhne in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, wird die Befugnis zur Prozessvertretung der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen übertragen.
(5)Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen in den Fällen der Absätze 1 und 2
- die Erhebung einer Klage, der Beitritt des Landes Hessen aufgrund einer Streitverkündung und die Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung, sofern der jeweilige Streitwert 8000 Deutsche Mark übersteigt oder der Rechtsstreit Personalangelegenheiten betrifft,
- die Abgabe von Anerkenntnissen, der Abschluss von Vergleichen und die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln. Rechtsmittel sind vorsorglich einzulegen, wenn meine Zustimmung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Weiterführung des Rechtsstreits Aussicht auf Erfolg hat oder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art geklärt werden soll. Vergleiche sind stets unter Widerrufsvorbehalt abzuschließen, wenn meine Zustimmung nicht vorher eingeholt werden kann. Soweit es meiner Zustimmung nicht bedarf, ist mir jeweils unverzüglich zu berichten, wenn ein Rechtsstreit in einer Instanz beendet worden ist.
(6)Nach Abschn. I Nr. 3 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) ist über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 500000 Deutsche Mark übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, das Ministerium der Finanzen zu unterrichten. In diesen Fällen ist mir in doppelter Ausfertigung zu berichten, die Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen erfolgt durch mich.
(7)Ist eine Vertretung durch Rechtanwältinnen oder Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. Vereinbarungen über höhere als die gesetzlichen Vergütungen für Rechtsanwälte sind unzulässig; soweit in besonderen Ausnahmefällen eine höhere Vergütung geboten sein sollte, bedarf die Vereinbarung der Vergütung meiner vorherigen Zustimmung.
(8)Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich die Vertretungsbefugnis übertragen habe.
(9)Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1999, 1869 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053A4NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WiKuMinVertrAnO_HE_!_4