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§ 6 WiKuMinVertrAnO HE 1999 Landesnorm Hessen - Befugnis zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlag

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich der Ministerin für Wissenschaft und Kunst mit Ausnahme des Hochschulbereichs vom 10. Mai 1999 § 6 Befugnis zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen

(1)Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 LHO , die Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes Hessen im Einzelfall nicht mehr als 10000 Deutsche Mark beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 30000 Deutsche Mark nicht übersteigt, übertrage ich auf 1. die Regierungspräsidentinnen und -präsidenten sowie 2. die Leiterinnen und Leiter der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein und des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen.
(2)Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO , Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, übertrage ich 1. mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu 50000 Deutsche Mark zu stunden, 50000 Deutsche Mark befristet niederzuschlagen, 25000 Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen, 10000 Deutsche Mark zu erlassen, auf
  1. a)die Regierungspräsidentinnen und -präsidenten sowie
  2. b)die Leiterinnen und Leiter der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein und des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen, 2. mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu 10000 Deutsche Mark zu stunden, 10000 Deutsche Mark befristet niederzuschlagen, 5000 Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen, 1000 Deutsche Mark zu erlassen, auf die Leiterinnen und Leiter
  3. a)der Hessischen Staatsarchive in Darmstadt und Marburg und des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden und der Archivschule Marburg,
  4. b)der Hessischen Landes- und Hochschulbibliothek in Darmstadt und der Hessischen Landesbibliotheken in Fulda und Wiesbaden,
  5. c)der Staatstheater Darmstadt und Kassel und des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden,
  6. d)des Hessischen Landesmuseums Darmstadt, der Staatlichen Museen Kassel und des Museums Wiesbaden,
  7. e)der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten.
(3)Die Entscheidungen der nach Abs. 1 und 2 zuständigen Stellen bedürfen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des Ministeriums der Finanzen (VV Nr. 4.4 zu § 59 LHO). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann (VV Nr. 4.1 zu § 59 LHO).
(4)Die Übertragung nach Abs. 2 umfasst nicht Ersatzansprüche gegen Bedienstete sowie die Rückforderung und die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1999, 1869 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053A4NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WiKuMinVertrAnO_HE_!_6

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