Maßgabe des § 22 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten der wissenschaftlichen Beschäftigten der Universität, soweit diese dem Fachbereich Medizin angehören und zu Aufgaben
2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken verpflichtet sind, vorbehaltlich des § 7 folgende Befugnisse übertragen: 1. a)
1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b)
5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 2.
3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 3.
3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen, 4.
Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 5.
2 des Hessischen Beamtengesetzes Dienstbefreiung zu gewähren, 6.
3 des Hessischen Beamtengesetzes die Arbeitszeit zu verlängern, 7.
des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Altersteilzeit zu entscheiden, 8.
1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadensersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen, 9.
des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden, 10.
4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu erlauben, 11.
1 der Urlaubsverordnung Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von zwei Jahren zu gewähren, 12.
21 der Urlaubsverordnung wissenschaftlichem und künstlerischem Personal
dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes Sonderurlaub mit Besoldung bis zur Dauer von sechs Wochen zu gewähren.
Abs. 1 übertragenen Befugnisse und seiner Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten
5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken auch über Widersprüche. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 WissMinBeamtPZustAnO HE 2004, vom 20.06.2005, gültig ab 01.07.2005 bis 09.02.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 291 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053A6NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WissMinBeamtPZustAnO_HE_!_2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.