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§ 3 WissMinBeamtPZustAnO HE 2004 Landesnorm Hessen Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich de

Obsah (21)§ 30§ 39§ 40§ 50§ 51§ 51a§ 74§ 78§ 79§ 83a§ 85§§ 85a§ 91§ 94§ 25§ 3§ 14§ 16§ 15§ 126§ 49

Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Vom 31. August 2004 § 3 (1) Den Präsidentinnen und Präsiden

den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes abzuordnen und zu versetzen, 3. das Einverständnis zur Abordnung einer Beamtin oder eines Beamten

§ 30Abs.

2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 4. das Einverständnis zur Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit

Nr. 1

§ 30Abs.

2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären, 5.

§ 39Abs.

3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 6.

§ 40Abs.

1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 7.

§ 50Abs.

3 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Verschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden, 8.

§ 51Abs.

4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A sowie Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 2 in den Ruhestand zu versetzen, 9. Maßnahmen

§ 51a

des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen, 10.

§ 74Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 11. a)

§ 78Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b)

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, 12.

§ 83aAbs.

3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen, 13.

§ 85Abs.

2 des Hessischen Beamtengesetzes Dienstbefreiung zu gewähren, 14.

§ 85Abs.

3 des Hessischen Beamtengesetzes die Arbeitszeit zu verlängern, 15.

§§ 85a

, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden, 16.

§ 91Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadensersatzansprüche gegen Beamtinnen und Beamte geltend zu machen, 17.

§ 94

des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden, 18. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes a)

§ 25Abs.

2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b)

§ 3Abs.

6der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c)

§ 25Abs.

2 Satz 2 bis 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, 19.

§ 14Abs.

1der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 20.

§ 16Abs.

1der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen, 21.

§ 15Abs.

1 der Urlaubsverordnung Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von zwei Jahren zu gewähren, 22.

§ 15Abs.

2 der Urlaubsverordnung wissenschaftlichem und künstlerischem Personal

dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes Sonderurlaub mit Besoldung bis zur Dauer von sechs Wochen zu gewähren, 23. in Verfahren

§ 126Abs.

1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.

(2)Die Präsidentinnen und Präsidenten der Fachhochschulen sind jeweils für den Geschäftsbereich zuständig, Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Ernennungszuständigkeit

§ 49der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 Wiss

MinBeamtPZustAnO HE 2004, vom 20.06.2005, gültig ab 01.07.2005 bis 09.02.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 291 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053A6NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WissMinBeamtPZustAnO_HE_!_3

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