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§ 2 BBiZustV HE 2005 Landesnorm Hessen Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 22. Juli 2005 gültig ab: 28.07.2005 gültig

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung Vom 22. Juli 2005 § 2

(1)Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist 1. in den Fällen des § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das für das entsprechende Fachgebiet zuständige Ministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen. 2. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Berufung der Lehrer und Lehrerinnen an berufsbildenden Schulen in die Berufsbildungsausschüsse bei den Handwerkskammern) das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen. 3. in den Fällen des
  1. a)§ 23 Abs. 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes (Eignung der Ausbildungsstätte),
  2. b)§ 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (Zuerkennung der fachlichen Eignung),
  3. c)§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (Überwachung der Eignung),
  4. d)§ 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagen des Einstellens und Ausbildens),
  5. e)§ 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung) für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, für die Berufsausbildung in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Hessen-Forst, für die Berufsausbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen und für die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft die jeweilige Industrie- und Handelskammer, im Übrigen das Regierungspräsidium. 4. in den Fällen des
  6. a)§ 22b Abs. 5 der Handwerksordnung (Zuerkennung der fachlichen Eignung),
  7. b)§ 23 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung (Eignungsfeststellung),
  8. c)des § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung (Untersagung des Einstellens und Ausbildens),
  9. d)§ 42q Abs. 1 der Handwerksordnung (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung), die jeweilige Handwerkskammer.
(2)Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen des 1. § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das Ministerium des Innern und für Sport, in der Forstwirtschaft das Ministerium für Umwelt, ländlicher Raum und Verbraucherschutz; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen. 2.
  1. a)§ 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes (Zuerkennung der fachlichen Eignung),
  2. b)§ 32 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung),
  3. c)§ 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) und
  4. d)§ 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung) die der Ausbildungsbehörde übergeordnete Behörde, im Bereich der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 558 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053A8NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BBiZustV_HE_!_2

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