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§ 1 TierSchGZustV HE 2007 Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 24. Mai 2007 gültig ab: 13.06.2007

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts Vom 24. Mai 2007 § 1 Abweichend von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Leben

smittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232) sind auf dem Gebiet des Tierschutzrechts zuständig: 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien und der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach dieser Verordnung neben den nach dem Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes zuständigen Behörden für die Beauftragung von Personen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), 2. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für die Berufung einer Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und für die Unterrichtung des Bundesministeriums nach § 15a des Tierschutzgesetzes sowie für die Übermittlung der Meldungen an das Bundesministerium nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 3. das Regierungspräsidium Gießen in den Regierungsbezirken für die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Hufbeschlaggesetz und nach der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205), 4. die Regierungspräsidien für die Aufgaben der zuständigen Behörde

  1. a)nach dem Tierschutzgesetz für
  2. aa)die Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 8 und für die weiteren hiermit zusammenhängenden Aufgaben nach § 8b Abs. 1, § 9a Satz 5 und § 15 Abs. 1 Satz 5,
  3. bb)die Fristsetzung und die Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5,
  4. cc)die Zulassung von Ausnahmen nach § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,
  5. dd)das Verlangen einer Begründung nach § 10 Abs. 1 und den Vollzug der Maßnahmen nach § 10 Abs. 2,
  6. ee)die Entgegennahme der Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 6 und Satz 7, die Fristverlängerung nach § 6 Abs. 1 Satz 8 und die Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 5, soweit ein Eingriff nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 vorliegt,
  7. ff)die Entgegennahme der Anzeigen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 und § 10a Satz 2, die Fristverkürzung nach § 10a Satz 3 und die Maßnahmen nach § 10a Satz 4,
  8. b)nach der Versuchstiermeldeverordnung für die Entgegennahme der Meldungen nach § 1, 5. der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main für Aufgaben, die sonst der Landrätin oder dem Landrat oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister zugewiesen sind, und für Aufgaben, die bei der Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr und dem innergemeinschaftlichen Verbringen an der Grenzkontrollstelle vollzogen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 307 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053ABNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=TierSchGZustV_HE_!_1

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