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§ 3 HVSG Landesnorm Hessen - Begriffsbestimmungen Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) vom 25. Juni 2018 gültig ab: 12.07.2023 (gegenstandslos)

Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) Vom 25. Juni 2018 *) § 3 Begriffsbestimmungen

(1)Die Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden Anwendung.
(2)Erheblich beobachtungsbedürftig sind Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder solche Bestrebungen, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erheblich zu beeinträchtigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bestrebungen 1. zur Zielverfolgung
  1. a)Gewalt anwenden, androhen, fördern oder befürworten,
  2. b)zu Hass oder Willkürmaßnahmen anstacheln oder
  3. c)andere Straftaten begehen oder darauf gerichtet sind, 2. verdeckt vorgehen, insbesondere Ziele, Organisation, Finanzierung, Beteiligte, Zusammenarbeit oder Aktionen in wesentlichem Umfang verschleiern, 3. erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligten, deren Mobilisierungsfähigkeit, der Finanzkraft sowie der Aktionsfähigkeit oder 4. in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Einfluss auszuüben suchen, insbesondere durch
  4. a)Vertretung in Ämtern und Mandaten,
  5. b)wirkungsbreite Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen,
  6. c)systematische Desinformationen in öffentlichen Prozessen politischer Willensbildung oder zur Verächtlichmachung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, auch durch systematische Verunglimpfung ihrer Institutionen und Repräsentanten, oder
  7. d)Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst oder Bedrohung zur Förderung ihrer Zielverfolgung.
(3)Voraussetzung für die Einstufung gemäß Abs. 2 ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Sachverhalte nach Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Die Beobachtungsbedürftigkeit ist jährlich zu überprüfen. Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach Abs. 2 Satz 1 entfällt in der Regel, wenn nach fünf Jahren kein die Einstufung nach Abs. 2 Satz 2 begründender Sachverhalt hinreichend festgestellt ist oder eine fünf Jahre zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nicht neuerlich bestätigt hat. Wird im Rahmen der Überprüfung nach Satz 2 festgestellt, dass ein Sachverhalt nach Abs. 2 Satz 1, der einer bereits richterlich angeordneten Maßnahme zugrunde liegt, zwischenzeitlich entfallen ist, so ist die betreffende Maßnahme zu beenden, auch wenn die Frist der richterlichen Anordnung noch nicht abgelaufen ist.
(4)Organisierte Kriminalität im Sinne dieses Gesetzes ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden
  1. unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
  2. unter Anwendung von Gewalt oder durch entsprechende Drohung oder
  3. unter Einflussnahme auf Politik, Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 HVSG, vom 25.06.2018, gültig ab 04.07.2018 bis 11.07.2023 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen vom
  4. Juni 2018 (GVBl. S. 302) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2018, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053BCNN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VerfSchutzG_HE_!_3

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