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§ 10 HVSG Landesnorm Hessen - Besondere Auskunftsersuchen Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) vom 25. Juni 2018 gültig ab: 12.07.2023 (gegenstan

Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) Vom 25. Juni 2018 *) § 10 Besondere Auskunftsersuchen

(1)Das Landesamt darf im Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 erforderlich ist, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemedien gespeichert worden sind, einholen.
(2)Das Landesamt darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 vorliegen, bei
  1. Verkehrsunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
  2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und über Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge, Auskünfte einholen. Im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
  3. zu Hass- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
  4. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich des Befürwortens, Hervorrufens oder Unterstützens von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen. Für die Zwecke von Ersuchen nach Satz 1 Nr. 2 darf das Landesamt das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), bezeichneten Daten abzurufen, wenn dies zur Aufklärung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 im Einzelfall geboten ist.
(3)Das Landesamt darf im Einzelfall, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 erforderlich ist, von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über die nach den § 3 Nr. 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes vom
  1. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. März 2023 (BGBl. I S. 71), erhobenen Daten verlangen (§ 174 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes); diese Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die dieses Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen. Die Auskunft darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Nutzen der Daten vorliegen.
(4)Das Landesamt darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig
  1. Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu den sonstigen Umständen des Postverkehrs,
  2. Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom
  3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982, 2022 I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. August 2021 (BGBl. I S. 3544),
  5. Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien, b) Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und c) die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien einholen.
(5)Auskünfte nach Abs. 3, soweit Daten nach § 174 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen sind, und Auskünfte nach Abs. 4 dürfen nur auf Anordnung des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums eingeholt werden. Die Anordnung ist durch die Behördenleitung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Das Ministerium unterrichtet unverzüglich die G 10-Kommission nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz über die Anordnung vor deren Vollzug und holt deren Zustimmung ein. Bei Gefahr im Verzug kann das Ministerium den Vollzug der Anordnung auch bereits vor Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Anordnungen, welche die G 10-Kommission für unzulässig erklärt, hat das Ministerium unverzüglich aufzuheben. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.
(6)Bei Maßnahmen nach Abs. 2 und 4 ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes, für Maßnahmen nach Abs. 2 mit Ausnahme des § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes, mit der Maßgabe nach § 6 Satz 3 und 4 dieses Gesetzes anzuwenden, die §§ 9, 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz sind entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 10 Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, findet § 20 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Im Übrigen hat der Verpflichtete die Auskunft unentgeltlich zu erteilen.
(7)Die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Daten müssen unverzüglich, vollständig und richtig übermittelt werden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen der betroffenen Person oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.
(8)Auf Auskünfte nach Abs. 4 Nr. 2 sind die Vorgaben des § 8b Abs. 8 Satz 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anzuwenden. Für die Erteilung von Auskünften nach Abs. 1, 2 und 4 Nr. 3 gilt die Nachrichtendienste - Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990).
(9)Dem Verpflichteten ist es verboten, allein aufgrund eines Auskunftsersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.
(10)Auskunft nach Abs. 1 bis 4 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland
  1. eine Niederlassung haben oder
  2. Leistungen erbringen oder hieran mitwirken. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 HVSG, vom 25.06.2018, gültig ab 04.07.2018 bis 11.07.2023 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen vom
  3. Juni 2018 (GVBl. S. 302) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2018, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053BCNN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VerfSchutzG_HE_!_10

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