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§ 11 HVSG Landesnorm Hessen - Observation Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) vom 25. Juni 2018 gültig ab: 12.07.2023 (gegenstandslos)

Hessisches Verfassungsschutzgesetz (HVSG) Vom 25. Juni 2018 *) § 11 Observation

(1)Das Landesamt darf außerhalb der Schutzbereiche der Art. 10 und 13 des Grundgesetzes Personen verdeckt mit oder ohne Inanspruchnahme technischer Mittel planmäßig observieren, insbesondere das nichtöffentlich gesprochene Wort mithören, abhören und aufzeichnen sowie Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen anfertigen, sofern dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 im Einzelfall geboten ist.
(2)Die Maßnahme ist im Einzelfall länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche (langfristige Observation) nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 im Einzelfall geboten ist.
(3)Eine Maßnahme nach Abs. 2 darf sich gezielt nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie entweder 1. an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist oder 2. mit einer Person nach Nr. 1 in Kontakt steht und
  1. a)von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder
  2. b)die Person nach Nr. 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient und eine Maßnahme gegen die Person nach Nr. 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
(4)Maßnahmen der langfristigen Observation nach Abs. 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Verlängerung ist die Gesamtdauer der Maßnahme zu berücksichtigen.
(5)Die Maßnahme ist unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden
  1. aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
  2. bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, einem Kammerrechtsbeistand, einer der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannten Person oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Person, über die der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte. Erfolgen Maßnahmen bei einem der im Übrigen in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Person, sind das öffentliche Interesse an den von dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten nicht bei Maßnahmen zur Aufklärung von eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten der genannten zeugnisverweigerungsberechtigten Personen.
(6)Erfolgt während der Maßnahme eine unmittelbare Kenntnisnahme und ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Abs. 5 Satz 1, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib oder Leben eingesetzter Personen möglich ist. Unterbleibt ein Abbruch aufgrund einer Gefährdung nach Satz 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Vor der Weitergabe von Informationen hat die eingesetzte Mitarbeiterin oder der eingesetzte Mitarbeiter zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnisse im Sinne von Abs. 5 Satz 1 berührt sind. Entsprechende Erkenntnisse dürfen nicht zur Verwertung weitergegeben werden. Sind das Abhören und Beobachten nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf die Maßnahme fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte nach Abs. 5 Satz 1 vorliegen. Soweit Erkenntnisse im Sinne von Abs. 5 Satz 1 durch die Maßnahme erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Dokumentation ist sechs Monate nach der Mitteilung oder nach Zustimmung der Behördenleitung zur endgültigen Nichtmitteilung nach Abs. 8 zu löschen.
(7)Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 1 vorliegen, darf die Maßnahme ausschließlich als automatische Aufzeichnung fortgeführt werden. Diese ist unverzüglich dem für die Anordnung zuständigen Gericht vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Bei Gefahr im Verzug können Aufzeichnungen nach Satz 1 unter Aufsicht einer oder eines Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, gesichtet werden. Die oder der Bedienstete entscheidet im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des Landesamts vorläufig über eine Verwendung der Erkenntnisse. Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Erkenntnisse, die nicht verwendet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Satz 2 und 3 ist unverzüglich nachzuholen.
(8)Dauert eine langfristige Observation nach Abs. 2 durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, ist die Maßnahme der betroffenen Person nach ihrer Einstellung mitzuteilen. Die Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2 zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der Behördenleitung. Die Behördenleitung bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn
  1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach fünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt,
  2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegt und
  3. die Voraussetzungen für eine Löschung vorliegen. Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung obliegt dem Landesamt. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 HVSG, vom 25.06.2018, gültig ab 04.07.2018 bis 11.07.2023 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen vom
  4. Juni 2018 (GVBl. S. 302) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2018, 302 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053BCNN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VerfSchutzG_HE_!_11

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