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§ 2 IndV Landesnorm Hessen - Anzeigepflicht Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleit

Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) Vom 18. Juni 2012 *) § 2 Anzeigepflicht (1) Das Einleiten von Grundwasser

nach § 1 Nr. 1 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom

  1. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771), einer Anzeige, wenn die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden. Erfolgt die Einleitung im Rahmen eines Vorhabens, das einer sonstigen behördlichen Zulassung bedarf, wird die Anzeigepflicht durch die Zulassung ersetzt.

(2)Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 2 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Anzeige, wenn das Einleiten aus Betrieben
  1. des in Anhang 17 „Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung vom
  2. Oktober 2019 (StAnz. S. 1109), genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
  3. des in Anhang 22 „Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.2 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
  4. des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs aus dem Bereich von Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
  5. des in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.4 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
  6. des in Anhang 41 „Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.5 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
  7. des in Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage A zu Nr. 2.4.6 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
  8. des in Anhang 50 „Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage B zu Nr. 2.4.7 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
  9. des in Anhang 52 „Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage C zu Nr. 2.4.8 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
  10. des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage D zu Nr. 2.4.9 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
  11. des in Anhang 55 „Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.10 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,
  12. bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann und bei denen die in Nr. 2.4.11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten werden.
(3)Wer eine Einleitung nach Abs. 1 oder 2 vornehmen will, hat diese spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung schriftlich anzuzeigen. Für Anzeigen nach Abs. 2 sind die Muster der Anlagen 1 bis 11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung zu verwenden. Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt werden.
(4)Die Betreiberinnen und Betreiber haben die Überwachung der nach Abs. 2 Nr. 1 bis 10 anzeigepflichtigen Einleitungen durch eine sachverständige Stelle nach § 4 vornehmen zu lassen. Die Überwachung ist durchzuführen
  1. einmalig vor der Inbetriebnahme in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 und 4,
  2. vor der erstmaligen Inbetriebnahme in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 5 bis 10 sowie im Abstand von höchsten 2,5 Jahren in den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und im Abstand von höchstens 5 Jahren in den übrigen Fällen,
  3. innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Inbetriebnahme sowie im Abstand von höchstens 5 Jahren in den Fällen des Abs. 2 Nr.
  4. Wird eine Frist nach Satz 2 überschritten, verkürzt sich entsprechend die Frist für die nachfolgende Prüfung. Kann die sachverständige Stelle die Prüfung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, hat sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.
(5)Die sachverständige Stelle hat über jede Prüfung der Wasserbehörde und der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb eines Monats einen Prüfbericht vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 und 7 (Anhang 49 und 50 der Abwasserverordnung) sind für die Prüfberichte die im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 2011 S. 941; StAnz. 2010 S. 1819) veröffentlichten Mustervordrucke der obersten Wasserbehörde in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die oberste Wasserbehörde kann für weitere Fälle des Abs. 2 durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Mustervordrucke für die Prüfberichte einführen und deren Verwendung vorschreiben. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, muss der Prüfbericht die erforderlichen Maßnahmen und Fristen enthalten, bei gefährlichen Mängeln ist die Wasserbehörde unverzüglich durch die sachverständige Stelle zu informieren.
(6)Mängel sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage entsprechend den Vorgaben des Prüfberichts oder der Anordnung der Wasserbehörde zu beheben oder beheben zu lassen.
(7)Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage auf Antrag von der Überwachungspflicht nach Abs. 4 Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 IndV, vom 28.11.2022, gültig ab 16.12.2022 bis 28.07.2023 § 2 IndV, vom 03.12.2021, gültig ab 15.12.2021 bis 15.12.2022 § 2 IndV, vom 09.11.2017, gültig ab 21.11.2017 bis 29.11.2019 § 2 IndV, vom 18.06.2012, gültig ab 28.06.2012 bis 20.11.2017 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen und zur Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung vom 18. Juni 2012 (GVBl. S. 172) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2012, 172 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053C3NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IndEinlV_HE_!_2

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