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§ 3 StellÜberleitG HE 2028 Landesnorm Hessen - Rektorinnen und Rektoren allgemeinbildender Schulen Gesetz zur Überleitung von Stelleninhaberinnen und

Gesetz zur Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern zum 1. August 2028 Vom 27. Juni 2023 * § 3 Rektorinnen und Rektoren allgemeinbildender Schulen (1) Beamtinnen und Beamte, deren Ämter

  1. der Rektorin - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern oder des Rektors - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 13,
  2. der Rektorin - einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern oder des Rektors - einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage,
  3. der Rektorin - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern oder des Rektors - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Besoldungsgruppe A 14 Anlage I der Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am
  4. Juli 2028 geltenden Fassung ausgebracht sind, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnung A des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am
  5. August 2028 geltenden Fassung übergeleitet und in die entsprechenden Planstellen eingewiesen.

(2)Die Überleitung nach Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht: Überleitungsübersicht Bisheriges Amt in der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Künftiges Amt in der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Rektorin - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern Rektor - einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern Rektorin - einer Grundschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Rektor - einer Grundschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Bisheriges Amt in der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Künftiges Amt in der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Rektorin - einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 4 Rektor - einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 4 Rektorin - einer Grundschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Rektor - einer Grundschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Fußnoten: 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage VII. Fußnoten: Entfällt. Bisheriges Amt in der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Künftiges Amt in der Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I Besoldungsordnungen A und B zum Hessischen Besoldungsgesetz Rektorin - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Rektor - einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Rektorin - einer Grundschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Rektor - einer Grundschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern Fußnoten *) Verkündet als Artikel 5 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung der Grundschullehrkräfte vom 27. Juni 2023 (GVBl. S. 441). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2023, 441, 445 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053C9NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Stell%C3%9CberleitG_HE_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.