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§ 1 HHinMeldG Landesnorm Hessen - Anwendungsbereich Hessisches Hinweisgebermeldestellengesetz (HHinMeldG) vom 24. Mai 2023 gültig ab: 02.07.2023

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

gesetz (HHinMeldG) Vom 24. Mai 2023 * ** Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Hessisches Hinweisgebermeldestellengesetz (HHinMeldG) vom

  1. Mai 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Hessisches Hinweisgebermeldestellengesetz (HHinMeldG) vom
  2. Mai 2023 02.07.2023 § 1 - Anwendungsbereich 02.07.2023 § 2 - Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen 02.07.2023 § 3 - Ausnahmen 02.07.2023 § 4 - Interkommunale Zusammenarbeit 02.07.2023 § 5 - Inkrafttreten 02.07.2023 § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Einrichtung von internen Meldestellen für den kommunalen Bereich nach § 12 Abs. 1 Satz 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom
  3. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140).

§ 1§ 2 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen

(1)Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten wenden können, um Verstöße nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes mitzuteilen.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt entsprechend für
  1. den Landeswohlfahrtsverband Hessen,
  2. den Regionalverband FrankfurtRhein-Main,
  3. die kommunalen Versorgungskassen,
  4. Zweckverbände nach § 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom
  5. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Februar 2023 (GVBl. S. 83), und gemeinsame kommunale Anstalten nach § 29a des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit,
  7. Anstalten des öffentlichen Rechts nach § 126a der Hessischen Gemeindeordnung und
  8. kommunale oder kommunal kontrollierte Unternehmen.
(3)Für die internen Meldestellen nach Abs. 1 und 2 gelten die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.

§ 2

§ 3 Ausnahmen Ausgenommen von der Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach § 2 sind

  1. Gemeinden und Landkreise mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten. Die für Satz 1 Nr. 1 maßgebliche Einwohnerzahl richtet sich nach § 148 der Hessischen Gemeindeordnung.
  2. Öffentlich-rechtliche Körperschaften nach § 2 Abs. 2 mit weniger als 50 Beschäftigten.

§ 3

§ 4 Interkommunale Zusammenarbeit Gemeinden und Landkreise können interne Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, verbleibt bei den beteiligten Gemeinden und Landkreisen.

§ 4§ 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 2.

Juli 2023 in Kraft.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.