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§ 3 HAGBNatSchG Landesnorm Hessen - Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verwaltungsverfahren Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) *) Vom 20. Dezember 2010 * § 3 Vorrang des Vertragsnaturschutzes, Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Satz 1 abweichend von § 3 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1)Bei allen Maßnahmen zur Durchführung des Naturschutzrechts ist vertraglichen Vereinbarungen der Vorzug vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu geben, soweit der beabsichtigte Zweck auf diese Weise mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann oder die Art der Maßnahme dem nicht entgegensteht. Vorbehaltlich einer davon abweichenden vertraglichen Regelung kann die oder der Nutzungsberechtigte nach Ablauf des Vertrages die betroffenen Grundstücke nach den Maßgaben des § 14 Abs. 3 Nr. 1 und § 30 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes wie vor Vertragsbeginn nutzen.
(2)Wird über die beantragte 1. Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. Ausnahme nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder 3. Genehmigung
  1. a)nach einer Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet, ein Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil oder
  2. b)nach einer Satzung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 über einen geschützten Landschaftsbestandteil nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, über eine beantragte Genehmigung nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht innerhalb einer Frist von einem Monat entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18). Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. Das Genehmigungsverfahren für eine Genehmigung nach § 39 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(3)Eine nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderliche Ausnahme oder eine aufgrund einer Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder einen geschützten Landschaftsbestandteil erforderliche Genehmigung wird durch eine nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Zulassung ersetzt. Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der jeweiligen Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
(4)Bedarf die Zulassung oder Ausführung eines Vorhabens oder einer sonstigen Maßnahme einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, so ist über alle weiteren erforderlichen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen in diesem Verfahren mit zu entscheiden; eine Konzentrationswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt hiervon unberührt.
(5)Für Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 und § 17 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten die §§ 6 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635).
(6)Ein Antrag auf eine Entschädigungszahlung nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist schriftlich bei der oberen Naturschutzbehörde zu stellen. Der zum Ausgleich zu zahlende Betrag wird vom Land geschuldet und ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung mit dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Zugunsten des Landes ist die Nutzungseinschränkung, welche die Ausgleichspflicht begründet, durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, soweit dies zur dauerhaften Durchsetzung der naturschutzrechtlichen Beschränkungen erforderlich ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 HAGBNatSchG, vom 17.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 07.06.2023 § 3 HAGBNatSchG, vom 20.12.2010, gültig ab 29.12.2010 bis 08.07.2013 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom
  1. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
  2. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
  3. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114),
  5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  6. Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rate vom
  7. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
  8. Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom
  9. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36),
  10. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  11. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 629 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053D7NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BNatSchGAG_HE_!_3

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