Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) *) Vom 20. Dezember 2010 * § 4 Naturschutzdatenhaltung
(1)Die Naturschutzbehörden führen für ihren Zuständigkeitsbereich Register, in die alle Natura-2000-Gebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützten Landschaftsbestandteile sowie alle Grundstücke, auf denen rechtliche Beschränkungen zugunsten des Naturschutzes lasten, einzutragen sind.
(2)Für das Land wird ein Naturschutzinformationssystem (NATUREG) eingerichtet. Die Behörden des Landes, die unteren Naturschutzbehörden und die sonstigen öffentlichen Planungsträger übermitteln die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder Aufgaben erhobenen Naturschutzfachdaten an NATUREG. Dies gilt für
- gutachterlich erhobene Daten zu Biotopen, einschließlich der nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 13 zu schützenden Tier- und Pflanzenarten,
- Erkenntnisse über Tiere, Pflanzen und deren Biotope aus Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 Abs. 1 und 6 und § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- flächengebundene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Förderungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, auch nach § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom
- September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
- Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes und nach § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes. Zusammen mit den Naturschutzfachdaten sind die dazugehörigen Gutachten und Metadaten nach § 35 Abs. 2, 3 und 5 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom
- September 2007 (GVBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom
- März 2010 (GVBl. I S. 72), zu übermitteln. In NATUREG werden die übermittelten Daten aufbereitet, auf geeignete Weise zusammengefasst und für jedermann zugänglich gemacht, soweit nicht Schutzerfordernisse der zu schützenden Tiere oder Pflanzen dem entgegenstehen.
(3)Die Naturschutzbehörden haben darauf hinzuwirken, dass der Datenaustausch digital und über definierte Schnittstellen oder einheitliche Werkzeuge erfolgen kann. Die oberste Naturschutzbehörde kann die Datenformate und -inhalte sowie die zeitlichen Abstände ihrer Aktualisierung festlegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 HAGBNatSchG, vom 17.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 07.06.2023 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom
- Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
- Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
- Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rate vom
- Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
- Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36),
- Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 629 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053D7NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BNatSchGAG_HE_!_4