Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) *) Vom 20. Dezember 2010 * § 5 Bewirtschaftungspläne
(3)Bewirtschaftungspläne sind im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und unter Beteiligung der Betroffenen, der Beauftragten der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, soweit Fragen des Vogelschutzes berührt sind, und der in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen aufzustellen. Bei der Planung und dem Vollzug der Maßnahmen ist den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den örtlichen Besonderheiten mit dem Ziel eines Ausgleichs der Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Die Pläne nach Abs. 1 Nr. 1 sind vorrangig, Pläne nach Abs. 1 Nr. 2 sind ausschließlich durch vertragliche Vereinbarungen oder vorlaufende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umzusetzen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 HAGBNatSchG, vom 17.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 07.06.2023 § 5 HAGBNatSchG, vom 27.06.2013, gültig ab 09.07.2013 bis 31.12.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom
- Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
- Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
- Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rate vom
- Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
- Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36),
- Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 629 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053D7NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BNatSchGAG_HE_!_5