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§ 5 HAGBNatSchG Landesnorm Hessen - Bewirtschaftungspläne Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 20. Dezember 2010

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) *) Vom 20. Dezember 2010 * § 5 Bewirtschaftungspläne

(1)In Bewirtschaftungsplänen werden gutachtlich Maßnahmen aufgeführt, die 1.
  1. a)zur Erreichung der Schutzzwecke von Naturschutzgebieten,
  2. b)nach den Ermittlungen der oberen Naturschutzbehörde nach § 15 Abs. 1 zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura-2000-Gebiete geeignet sowie gegebenenfalls im Rahmen der Überwachung erforderlich sind oder 2. der Umsetzung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlicher vorbeugender Schutzmaßnahmen und Artenhilfsprogramme oder im Rahmen des § 44 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlicher Artenschutzprogramme dienen sollen. Werden hinsichtlich einer Fläche mehrere Zielsetzungen nach Satz 1 verfolgt, so sollen diese in einem Bewirtschaftungsplan zusammengefasst dargestellt werden. Zielsetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gehen in der Regel den anderen, Zielsetzungen nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel denen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a vor.
(2)Zuständig für die Aufstellung und Durchführung der Bewirtschaftungspläne ist in den Fällen des
  1. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a die Naturschutzbehörde, die das Naturschutzgebiet ausgewiesen hat,
  2. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b die untere Forstbehörde unter Aufsicht der oberen Naturschutzbehörde für Gebiete, die überwiegend aus Wald bestehen, für die übrigen Gebiete die Landrätin oder der Landrat in Wahrnehmung der Aufgaben Landwirtschaft und Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom
  3. März 2005 (GVBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629); die obere Naturschutzbehörde entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit,
  5. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die obere Naturschutzbehörde. Auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen können Dritte, insbesondere Landschaftspflegeverbände, mit der Erstellung und Durchführung eines Bewirtschaftungsplans beauftragt werden; abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b die obere Naturschutzbehörde für die Beauftragung zuständig.
(3)Bewirtschaftungspläne sind im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern und unter Beteiligung der Betroffenen, der Beauftragten der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, soweit Fragen des Vogelschutzes berührt sind, und der in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen aufzustellen. Bei der Planung und dem Vollzug der Maßnahmen ist den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den örtlichen Besonderheiten mit dem Ziel eines Ausgleichs der Interessen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Die Pläne nach Abs. 1 Nr. 1 sind vorrangig, Pläne nach Abs. 1 Nr. 2 sind ausschließlich durch vertragliche Vereinbarungen oder vorlaufende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umzusetzen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 HAGBNatSchG, vom 17.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 07.06.2023 § 5 HAGBNatSchG, vom 20.12.2010, gültig ab 29.12.2010 bis 08.07.2013 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom
  1. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
  2. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
  3. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114),
  5. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  6. Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rate vom
  7. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
  8. Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom
  9. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36),
  10. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  11. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 629 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053D7NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BNatSchGAG_HE_!_5

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