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§ 9 HAGBNatSchG Landesnorm Hessen - Erhebung und Verwendung der Ersatzzahlung Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) v

Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) *) Vom 20. Dezember 2010 * § 9 Erhebung und Verwendung der Ersatzzahlung

(1)Die nach § 15 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes festzusetzende Ersatzzahlung ist zugunsten des Landes zu erheben. Eingriffsverursacher haben die zur Festsetzung notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen.
(2)Die Mittel aus der Ersatzzahlung sind zeitnah, in der Regel innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung, für die in § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Zwecke zu verwenden. Festsetzung und Verwendung der Ersatzzahlung unterliegen der Aufsicht des Landes. Soweit die Ersatzzahlung nicht von den Naturschutzbehörden verausgabt wird, kann ihre Verwendung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Einrichtung oder einer vom Lande beherrschten Gesellschaft oder Stiftung übertragen werden.
(3)In den Fällen des § 135a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs beginnt die Festsetzungsfrist hinsichtlich der Kostenerstattungsbeträge nach § 135a Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs abweichend von § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom
  1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), in Verbindung mit § 135a Abs. 4 des Baugesetzbuchs und § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes über kommunale Abgaben vom
  3. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), frühestens mit Inkrafttreten des Bebauungsplans, der die Zuordnungsfestsetzung nach § 9 Abs. 1a des Baugesetzbuchs enthält. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 HAGBNatSchG, vom 17.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 07.06.2023 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom
  5. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
  6. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
  7. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114),
  9. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  10. Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rate vom
  11. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
  12. Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom
  13. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36),
  14. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  15. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 629 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053D7NN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BNatSchGAG_HE_!_9

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