Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) *) Vom 20. Dezember 2010 * § 15 Schutz und Pflege für Natura-2000-Gebiete
(1)Die obere Naturschutzbehörde ermittelt die Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura-2000-Gebiete geeignet oder im Rahmen der Überwachung erforderlich sind.
(2)Die obere Naturschutzbehörde regelt durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung das Verhalten in Wald und Flur zu Erholungszwecken in Natura-2000-Gebieten, soweit dies im Hinblick auf die Erhaltungsziele erforderlich ist. Soweit Wald betroffen ist, erfolgt die Regelung im Benehmen mit der oberen Forstbehörde. § 12 Abs. 3 und 4 gelten für Rechtsverordnungen entsprechend. § 24 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (GVBl. I S. 567), und § 27 Abs. 1 bleiben unberührt.
(3)Die obere Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die nötigen Maßnahmen, um
- Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen können, zu unterbinden oder zu beseitigen, soweit vertragliche Regelungen nicht bestehen oder wenn die Veränderungen und Störungen nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen werden können; § 17 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes findet mit diesen Maßgaben entsprechende Anwendung,
- die Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes zu gewährleisten, wenn dies durch vertragliche Vereinbarungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht erreicht werden kann. Die Verpflichtungen des Verursachers nach dem Umweltschadensgesetz und § 19 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt und sind vorrangig durchzusetzen. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 HAGBNatSchG, vom 17.12.2015, gültig ab 01.01.2016 bis 07.06.2023 § 15 HAGBNatSchG, vom 20.12.2010, gültig ab 29.12.2010 bis 08.07.2013 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom
- Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
- Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
- Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rate vom
- Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
- Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36),
- Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 629 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053D7NN00000000043 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BNatSchGAG_HE_!_15