Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) *) Vom 20. Dezember 2010 * § 15 Schutz und Pflege für Natura-2000-Gebiete
(1)Die obere Naturschutzbehörde ermittelt die Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Natura-2000-Gebiete geeignet oder im Rahmen der Überwachung erforderlich sind.
(2)Die obere Naturschutzbehörde regelt durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung das Verhalten in Wald und Flur zu Erholungszwecken in Natura-2000-Gebieten, soweit dies im Hinblick auf die Erhaltungsziele erforderlich ist. Soweit Wald betroffen ist, erfolgt die Regelung im Benehmen mit der oberen Forstbehörde. § 12 Abs. 3 und 4 gelten für Rechtsverordnungen entsprechend. § 15 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), bleibt unberührt.
(3)Die obere Naturschutzbehörde ergreift oder veranlasst die nötigen Maßnahmen, um
- Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes führen können, zu unterbinden oder zu beseitigen, soweit vertragliche Regelungen nicht bestehen oder wenn die Veränderungen und Störungen nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen werden können; § 17 Abs. 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes findet mit diesen Maßgaben entsprechende Anwendung,
- die Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes zu gewährleisten, wenn dies durch vertragliche Vereinbarungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht erreicht werden kann. Die Verpflichtungen des Verursachers nach dem Umweltschadensgesetz und § 19 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben hiervon unberührt und sind vorrangig durchzusetzen. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 HAGBNatSchG, vom 27.06.2013, gültig ab 09.07.2013 bis 31.12.2015 § 15 HAGBNatSchG, vom 20.12.2010, gültig ab 29.12.2010 bis 08.07.2013 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom
- Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
- Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
- Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rate vom
- Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
- Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36),
- Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 629 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053D7NN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BNatSchGAG_HE_!_15