Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) *) Vom 20. Dezember 2010 * § 28 Bußgeldvorschriften
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine begonnene oder durchgeführte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme beeinträchtigt, insbesondere die dafür in Anspruch genommenen Flächen einer mit der Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Nutzung zuführt,
- entgegen § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ein in § 13 Abs. 1 genanntes Biotop zerstört oder erheblich beeinträchtigt,
- entgegen § 19 Bezeichnungen, Kennzeichen oder Schilder verwendet oder führt,
- den Vorschriften a) einer aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder b) einer nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder § 27 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die jeweilige Rechtsverordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2)Ordnungswidrig handelt, wer auf Wegen im Wald unbefugt mit Fahrzeugen mit Motorkraft, ausgenommen Krankenfahrstühlen, fährt oder parkt.
(3)Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden; Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Kann die Person, die einen Parkverstoß nach Abs. 2 begangen hat, nicht ermittelt werden, gilt § 25a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), entsprechend.
(4)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 und § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde in den Fällen des
- § 69 Abs. 3 Nr. 6, 18 bis 21, 24, 25 und 27, Abs. 4 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 5 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die obere Naturschutzbehörde,
- Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b der Gemeindevorstand. Weitere Fassungen dieser Norm § 28 HAGBNatSchG, vom 20.12.2010, gültig ab 29.12.2010 bis 31.12.2015 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom
- Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
- Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114),
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
- Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rate vom
- Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
- Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36),
- Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 629 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053D7NN00000000066 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BNatSchGAG_HE_!_28