Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) *) Vom 20. Dezember 2010 * § 34 Verordnungsermächtigungen Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über 1. von diesem Gesetz abweichende Zuständigkeiten, 2. die Zulassung von Eingriffen und deren Kompensation durch Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes insbesondere
- a)das Verfahren und den Zeitpunkt der Bewertung eines Eingriffs und von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, einschließlich
- aa)der Eignung von Flächen,
- bb)näherer Bestimmungen über den Naturraum und der Anforderungen,
- cc)des nach Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbleibenden Schadens sowie
- dd)der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten, einschließlich der Festsetzung der Ersatzzahlung,
- b)die vorzulegenden Unterlagen und Berechnungen für das Genehmigungsverfahren und das Ersatzgeld (Eingriffs-Ausgleichsplan), die Anforderungen an einen nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplan oder einen landschaftspflegerischen Begleitplan im Sinne des § 20 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie über Anforderungen an Sachkunde und Erfahrung der Personen, die diese Pläne erstellen,
- c)die Vorlage von Gutachten auf Kosten des Verursachers,
- d)die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung,
- e)die Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
- f)das Führen von Ökokonten im Sinne des § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes, den Ökopunktehandel nach § 10 Abs. 6 und die Einrichtung einer zentralen, über das Internet für jedermann zugänglichen Datei zur Unterstützung des Handels mit Ökopunkten auf der Grundlage des Naturschutzregisters nach § 4 ,
- g)die Weitergabe von Umweltinformationen, die bei der Planung eines Eingriffs anfallen, an die Genehmigungs- und Naturschutzbehörde,
- h)die Anerkennung einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Agentur nach § 11 , 3. die Verwendung des Ersatzgeldes nach § 15 Abs. 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, 4. den erforderlichen Ausgleich nach § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes für Biotope, für die nach § 13 Abs. 1 die Verbote des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten, 5. die Naturschutzbeiräte nach § 22 , insbesondere die näheren Voraussetzungen für die Berufung der Mitglieder, das Ausscheiden aus dem Beirat, das Verfahren, die Grundzüge der Geschäftsordnung, die Geschäftsführung und den Ersatz von Kosten, 6. nähere Bestimmungen zur ehrenamtlichen Betreuung von Schutzgebieten durch die Naturschutzwacht nach § 25 , 7. Ausnahmen von den Verboten des § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kann von Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abgewichen werden. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der1. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114),2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Einhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rate vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),3. Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36),4. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 629 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053D7NN00000000075 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BNatSchGAG_HE_!_34