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§ 1 KHSichZV Landesnorm Hessen - Flächendeckende Versorgung Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Kran

Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung - KHSichZV) Vom 24. April 2023 * Gesamtausgabe in der Gültigkeit vo

Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung - KHSichZV) vom

  1. April 2023 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Sicherstellung der flächendeckenden stationären Krankenhausversorgung (Krankenhaus-Sicherstellungszuschlagsverordnung - KHSichZV) vom
  2. April 2023 29.12.2018 bis 31.12.2030 § 1 - Flächendeckende Versorgung 12.05.2023 bis 31.12.2030 § 2 - Geringer Versorgungsbedarf 12.05.2023 bis 31.12.2030 § 3 - Verfahrensregelung 29.12.2018 bis 31.12.2030 § 4 - Außerkrafttreten 12.05.2023 bis 31.12.2030 § 1 Flächendeckende Versorgung Die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbaren unabhängig vom Vorliegen eines geringen Versorgungsbedarfs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 5 des Krankenhausentgeltgesetzes Sicherstellungszuschläge auch dann, wenn abweichend von § 3 Satz 7 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses) vom
  3. November 2016 (BAnz AT
  4. Dezember 2016 B3), zuletzt geändert durch Beschluss vom
  5. Oktober 2020 (BAnz AT
  6. Dezember 2020 B3), mindestens 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner PKW-Fahrzeiten von mehr als 40 Minuten aufwenden müssen, um das nächste geeignete Krankenhaus zu erreichen.

§ 1§ 2 Geringer Versorgungsbedarf

(1)Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 150 Einwohnern je Quadratkilometer liegt.
(2)Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt ein geringer Versorgungsbedarf vor, wenn die durchschnittliche Bevölkerungsdichte von Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 60 Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren je Quadratkilometern liegt.

§ 2§ 3 Verfahrensregelung Abweichend von § 7 Abs.

3 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses werden bei der Ermittlung der flächendeckenden Versorgung nur Krankenhäuser berücksichtigt, die in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen oder einbezogen sind.

§ 3§ 4 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.

Dezember 2030 außer Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.