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WaldeckDomVermVwG HE Landesnorm Hessen Gesetz über die Verwaltung des Waldeckischen Domanialvermögens in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februa

Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Gesetz über die Verwaltung des Waldeckischen Domanialvermögens in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1981 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über die Verwaltung des Waldeckischen Domanialvermögens in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Februar 1981 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Verwaltung des Waldeckischen Domanialvermögens in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Februar 1981 01.01.2004 § 1 01.01.2004 § 2 01.01.2004 § 3 01.01.2004 § 4 01.01.2004 § 5 01.01.2004 § 1 Das nach dem Staatsvertrag zwischen Preußen und Waldeck vom
  3. März 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S. 179) den waldeckischen Gemeinden vorbehaltene Domanialvermögen wird als Sondervermögen vom Landkreis Waldeck-Frankenberg in Form eines Eigenbetriebs nach den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

§ 1§ 2

(1)Die vom Kreistag des Landkreises Waldeck-Frankenberg nach § 6 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes zu wählenden Mitglieder der Betriebskommission (Domanialkommission) und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der Gemeinden des bisherigen Landkreises Waldeck nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 1972 bzw. deren Rechtsnachfolger gewählt.
(2)Die Beschlußfassung über die Einzelheiten des Erfolgsplans und deren Änderungen obliegt der Betriebskommission (Domanialkommission). Über den Vermögensplan, den Voranschlag über Gewinn oder Verlust im Erfolgsplan sowie über die Stellenübersicht nach Maßgabe des § 18 des Eigenbetriebsgesetzes beschließt der Kreistag.
(3)Bei Eilbedürftigkeit kann in Ausnahmefällen die nach § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 8 des Eigenbetriebsgesetzes erforderliche Zustimmung durch den Vorsitzenden der Betriebskommission (Domanialkommission) gegeben werden.
(4)Die Geldmittel des Eigenbetriebs werden durch die Sonderkasse (Domanialkasse) bewirtschaftet.
(5)Die Gewinn- und Verlustrechnung und der Erfolgsplan sind nach der kombinierten Kostenstellen-Kostenartenrechnung (Kontoform) zu gliedern.

§ 2

§ 3 Der Jahresgewinn des Betriebes ist nach Abzug der Rücklagenzuführungen an die Gemeinden des bisherigen Landkreises Waldeck nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 1972 bzw. deren Rechtsnachfolger zu verteilen. Diese Gemeinden, denen auch die sonstigen Leistungen des Domaniums zustehen, haben auch den Verlust anteilig zu tragen. Das Nähere bestimmt eine Satzung, die nur nach vorheriger Anhörung der in Satz 1 genannten Gemeinden erlassen oder geändert werden darf.

§ 3

§ 4 (vollzogen)

§ 4§ 5 *) Dieses Gesetz tritt am 1.

Januar 1974 in Kraft. Fußnoten *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 17. Dezember 1973.

§ 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.