Hessische Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mehrarbeitsvergütungsverordnung - HMVergV) Vom 27. Mai 2013 *) § 2
(1)Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden
- Im Arzt- und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,
- im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost,
- im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung,
- (aufgehoben)
- im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
- im Schuldienst als Lehrer.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen mit Ausnahme des Polizeivollzugsdienstes, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines
- Dienstes in Bereitschaft,
- Schichtdienstes,
- allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
- Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat,
- Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.
(3)Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben
- (weggefallen)
- Auslandsdienstbezügen (§ 55 oder § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes),
- einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach entsprechendem Landesrecht,
- einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, 4a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,
- Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 22 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben sind,
- einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage. Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind mit Ausnahme des Polizeivollzugsdienstes, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben der in Nummer 3 oder 4 genannten Zulage. Im übrigen erhalten Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 mit Ausnahme des Polizeivollzugsdienstes neben den in Nummer 3, 4 oder 4a genannten Zulagen eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrages.
(4)Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 HMVergV, vom 27.05.2013, gültig ab 01.03.2014 bis 31.12.2015 Fußnoten *) Gemäß Artikel 2 § 72 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Mai 2013 (GVBl. S. 218) aus dem Bundesrecht übergeleitet in der am
- August 2006 geltenden Fassung der Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamten in der Fassung vom
- Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 218 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000053E4NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MVergV_HE_!_2